Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_32/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Debt Enforcement Order

Geschäftsnummer 4D_32/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Social Insurance Institution of the Canton of Zurich was granted definitive legal enforcement against an individual (the appellant) based on a payment order from March 2, 2023, concerning a debt of 27,956.55 Swiss francs. The District Court of Bülach, in a summary proceeding, issued this judgment on December 1, 2023. The appellant's subsequent appeal against this decision was rejected by the Zurich High Court on January 23, 2024. The appellant sought to contest this ruling further by submitting a "recurso" to the Swiss Federal Tribunal on February 26, 2024, which was not considered a valid legal remedy under Swiss law. The case involved a question of whether this was a civil matter under the pertinent articles of the Swiss Civil Procedure Code, but the Federal Tribunal decided the appeal in its current form was inadmissible due to insufficient substantiation and failure to demonstrate any constitutional rights violation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Debt Enforcement Order: The District Court of Bülach, in a summary proceeding, issued this judgment on December 1, 2023. The appellant's subsequent appeal against this decision was rejected by the Zurich High Court on January 23, 2024. The appellant sought to contest this ruling further by submitting a "recurso" to the Swiss Federal Tribunal on February 26, 2024, which was not considered a valid legal remedy under Swiss law. The case involved a question of whether this was a civil matter under the pertinent articles of the Swiss Civil Procedure Code, but the Federal Tribunal decided the appeal in its current form was inadmissible due to insufficient substantiation and failure to demonstrate any constitutional rights violation.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Streitgegenstand verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent as no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_32/2024

Urteil vom 22. April 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Januar 2024 (RT240001-O/U).

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach erteilte mit Urteil vom 1. Dezember 2023 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 2. März 2023) gegenüber A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'956.55.

Mit Urteil vom 23. Januar 2024 wies das Obergericht eine vom Beschwerdeführer gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 1. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 26. Februar 2024 dem Bundesgericht, das Urteil vom 23. Januar 2024 mit "Rekurs" anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1).

2.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel als "Rekurs". Das Bundesgerichtsgesetz kennt keinen "Rekurs". Da sich die Eingabe des Beschwerdeführers aber gegen ein zivilrechtliches Urteil richtet, ist sie in eine Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) umzudeuten (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.1 ; 138 I 367 E. 1.1).

2.2. Der Streitwert von Fr. 27'956.55 erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich in seinem Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2024 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

2.6. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Tanner