Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_32/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Court Costs After Jurisdiction Dismissal

Geschäftsnummer 4D_32/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding legal costs and damages following a lawsuit concerning arrest proceedings initiated by one party against the other in a district court. The district court dismissed the case due to lack of local jurisdiction and ordered both parties to share the court costs. The party dissatisfied with this decision appealed to a higher court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, the aggrieved party sought further recourse in the federal court, arguing constitutional rights violations, but the court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and deemed it insufficiently substantiated. Thus, the appeal was not accepted, and no costs were charged.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Court Costs After Jurisdiction Dismissal: The district court dismissed the case due to lack of local jurisdiction and ordered both parties to share the court costs. The party dissatisfied with this decision appealed to a higher court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, the aggrieved party sought further recourse in the federal court, arguing constitutional rights violations, but the court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and deemed it insufficiently substantiated. Thus, the appeal was not accepted, and no costs were charged.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsgründe Zivilrechtsstreitigkeit Kostenvorschuss faires Verfahren Kostenverlegung Geldentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied because the appeal submission failed to meet the required grounds for appeal, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify dispensing with court costs under the specific circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the respondent compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_32/2014

Urteil vom 20. Juni 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. April 2014.

In Erwägung,

dass die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Uster eine Arrestprosequierungsklage gegen A.________, Schweden, (Beklagte, Beschwerdeführerin) anhängig machte;

dass das Bezirksgericht Uster nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit Beschluss vom 16. Januar 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eintrat;

dass das Bezirksgericht Uster gestützt auf § 64 und § 68 ZPO /ZH die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'600.-- den Parteien je hälftig auferlegte und keine Prozessentschädigung zusprach mit der Begründung, die Beklagte habe gegenüber den örtlichen Behörden und dem Gericht falsche bzw. irreführende Angaben zu ihrem Wohnsitz gemacht und die Klägerin habe nach Einholen einer entsprechenden Auskunft bei den zuständigen Behörden in gutem Glauben in Uster geklagt;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beklagten gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 16. Januar 2014 erhobene Beschwerde mit Beschluss und Urteil vom 4. April 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. April 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit dem Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ) erwähnt, ohne jedoch eine hinreichend begründete Verfassungsrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann