Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_32/2013 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Bars Appeal on Merits

Geschäftsnummer 4D_32/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where the appellant was ordered by a district court to pay a sum to the respondent but failed to meet a subsequent requirement to pay a cost advance set by the appellate court. The appellant requested free legal assistance, which was denied. Despite being given a deadline to fulfill the cost advance, the appellant did not comply within the given timeframe, resulting in the appellate court dismissing the appellant's claims. Subsequently, the appellant filed an appeal with the Federal Tribunal, challenging multiple prior decisions but failed to adequately substantiate the legal arguments against those decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 114 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Bars Appeal on Merits: The appellant requested free legal assistance, which was denied. Despite being given a deadline to fulfill the cost advance, the appellant did not comply within the given timeframe, resulting in the appellate court dismissing the appellant's claims. Subsequently, the appellant filed an appeal with the Federal Tribunal, challenging multiple prior decisions but failed to adequately substantiate the legal arguments against those decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtleistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss Beschwerdelegitimation nachträglicher Rechtsvorschlag Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This article is cited in the introductory phrase indicating the procedure used for the decision, which resulted in non-admission.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the federal court proceedings because the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that the respondent is not entitled to party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_32/2013

Urteil vom 10. Juli 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Aargau,

Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. März 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Januar 2011 zu bezahlen, und gleichzeitig auf die Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau verschiedene Rechtsbegehren stellte;

dass der Instruktionsrichter des Obergerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufforderte, diese Verfügung dem Beschwerdeführer indessen nicht zugestellt werden konnte;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2012 beim Obergericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. November 2012 abgewiesen wurde, unter Ansetzung einer letzten Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses und Androhung des Nichteintretens auf die gestellten Rechtsbegehren für den Säumnisfall;

dass diese Verfügung vom Beschwerdeführer innerhalb der am 14. November 2012 ablaufenden Abholungsfrist nicht bei der Post abgeholt und der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet wurde;

dass das Obergericht in der Folge mit Entscheid vom 6. März 2013 auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juni 2013 Beschwerde erhob, die sich gegen eine Vielzahl von Personen richtet und mit der er die Aufhebung des Entscheides vom 6. März 2013 und einer Verfügung vom 14. August 2012 des Ober- bzw. des Bezirksgerichts und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im kantonalen Verfahren beantragt;

dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, soweit sie sich gegen den Beschwerdegegner und die Vorinstanz bzw. die bei dieser am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen richtet, darauf mangels Anfechtungsobjekts jedoch von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sich der Beschwerdeführer damit über andere Personen oder Amtsstellen beschweren will ( Art. 75 und Art. 114 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 12. Juni 2013 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide erhebt, in denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit verletzt haben soll, sondern bloss ohne Begründung bestreitet, Kostenvorschusspflichtig zu sein, und geltend macht, er sei infolge eines Verkehrsunfalls nicht arbeits- und verhandlungsfähig;

dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer