Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_31/2023 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Federal Law Challenge

Geschäftsnummer 4D_31/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant was ordered by the District Court of Bremgarten on November 28, 2022, to vacate and properly clear a 4.5-room apartment by December 13, 2022, with police eviction as a measure in case of non-compliance. The tenant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, which dismissed the appeal on March 17, 2023. The tenant then attempted to contest this decision with the Swiss Federal Tribunal, submitting a complaint on May 13, 2023. The Federal Tribunal had to assess whether the appeal was admissible based on the grounds provided. However, the complaint did not sufficiently address the reasoning of the previous decision nor adequately demonstrate any violation of federal law. Therefore, the complaint was not considered further due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Federal Law Challenge: The tenant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, which dismissed the appeal on March 17, 2023. The tenant then attempted to contest this decision with the Swiss Federal Tribunal, submitting a complaint on May 13, 2023. The Federal Tribunal had to assess whether the appeal was admissible based on the grounds provided. However, the complaint did not sufficiently address the reasoning of the previous decision nor adequately demonstrate any violation of federal law. Therefore, the complaint was not considered further due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter üblicher Mietzins Wegnahmerecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not pursued due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees in this exceptional case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to state that no party compensation is awarded as the opposing party incurred no expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_31/2023

Urteil vom 22. Mai 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 17. März 2023 (ZSU.2022.282).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. November 2022 verpflichtete die Präsi-

dentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Beschwerdeführerin, die 4.5-Zimmer-Wohnung im Hochparterre an der U.________ in V.________, bis spätestens am 13. Dezember 2022 zu verlassen und ordnungsgemäss zu räumen, wobei für den Widerhandlungsfall als Vollstreckungsmassnahme die polizeiliche Räumung angeordnet wurde.

Mit Entscheid vom 17. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 28. November 2022 erhobene Berufung ab.

Mit der Post am 13. Mai 2023 übergebener Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr beruft sie sich in unzulässiger Weise auf ein neu eingereichtes Schreiben vom 9. Mai 2023 und unterbreitet dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann