Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_31/2022 KI-generiert

Tenant Eviction Stay Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 4D_31/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant eviction dispute where the renting court in Zurich confirmed the validity of a lease termination notice issued to the tenant for violating obligations of care and consideration. The tenant's request to invalidate the termination was denied. Subsequently, a district court ordered the tenant to vacate the apartment, including ancillary spaces, and hand it over in a clean state. The tenant appealed to the Zurich Upper Court, seeking an extension to find new accommodation, but this was dismissed. The tenant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but her request lacked required legal reasoning and was not considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Stay Appeal Dismissed for Lack of Justification: The tenant's request to invalidate the termination was denied. Subsequently, a district court ordered the tenant to vacate the apartment, including ancillary spaces, and hand it over in a clean state. The tenant appealed to the Zurich Upper Court, seeking an extension to find new accommodation, but this was dismissed. The tenant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but her request lacked required legal reasoning and was not considered.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Erstreckung des Mietverhältnisses schwerer Härtefall Pflichtverletzung Vollzugsstopp Beendigung des Auftrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the submission did not meet the formal requirements of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific instance.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation/indemnity to the respondent because no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_31/2022

Urteil vom 13. Juli 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juni 2022 (PF220023-O/U).

In Erwägung,

dass das Mietgericht Zürich mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Dezember 2021 die Gültigkeit der vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses über die 1-Zimmer-Wohnung im 1. OG in der Liegenschaft U.________ in V.________ wegen Verletzung der Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme bestätigte und die Klage der Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung der Kündigung abwies;

dass der Einzelrichter Audienz des Bezirksgerichts Zürich ein vom Beschwerdegegner gestelltes Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 25. April 2022 guthiess und die Beschwerdeführerin verpflichtete, die genannte Wohnung inklusive Nebenräume (Kellerabteil) unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner vertragsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben;

dass er das Stadtammannamt gleichzeitig anwies, diesen Entscheid auf Verlangen des Beschwerdegegners unter Vorlage eines mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids zu vollstrecken;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde, mit der sie sinngemäss beantragte, es sei ihr eine Auszugs- bzw. Schonfrist zu gewähren, bis sie eine neue Wohnung gefunden habe, am 2. Juni 2022 abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2022 sinngemäss erklärte, sie lege Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts ein;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Begründung enthält, in welcher sie unter Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz darlegen würde, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie ihre Beschwerde gestützt darauf abwies;

dass sie vielmehr bloss vorbringt, sie sei mit dem Urteil vom 2. Juni 2022 nicht einverstanden;

dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer