Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_31/2021 KI-generiert

Enforceability of Foreign Payment Order and Right to Be Heard Violation

Geschäftsnummer 4D_31/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the enforcement of a conditional payment order issued by the District Court of Bregenz in Austria as part of a reminder procedure. On August 9, 2018, the court ordered a payment of EUR 10,259.50 plus interest and costs against an individual, here referred to as the complainant, after they failed to contest the order. The payment order was declared enforceable on October 31, 2018. On May 31, 2019, the respondent sought enforcement in Switzerland, which the Rorschach District Court approved on March 27, 2020. The complainant appealed, challenging the recognition and enforceability of the order. The St. Gallen Cantonal Court dismissed the appeal on March 4, 2021, leading the complainant to argue that their right to be heard was violated as their submission was not considered before the decision. The Federal Court dealt with the procedural complaint regarding this alleged violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Lug, Art. 327a ZPO, Art. 43 Lug, Art. 117 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 114 i.V.m; Enforceability of Foreign Payment Order and Right to Be Heard Violation: On August 9, 2018, the court ordered a payment of EUR 10,259.50 plus interest and costs against an individual, here referred to as the complainant, after they failed to contest the order. The payment order was declared enforceable on October 31, 2018. On May 31, 2019, the respondent sought enforcement in Switzerland, which the Rorschach District Court approved on March 27, 2020. The complainant appealed, challenging the recognition and enforceability of the order. The St. Gallen Cantonal Court dismissed the appeal on March 4, 2021, leading the complainant to argue that their right to be heard was violated as their submission was not considered before the decision. The Federal Court dealt with the procedural complaint regarding this alleged violation of the right to be heard.

Schlagwörter

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Vollstreckbarerklärung rechtliches Gehör Anspruch auf rechtliches Gehör Zahlungsauftrag Verletzung von Verfahrensrechten Vollstreckung ausländischer Entscheide ausländischer Entscheid Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 Lug
Mai 2019 reichte B.________ beim Kreisgericht Rorschach gestützt auf Art. 41 LugÜ (SR 0.275.12) ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des genannten bedingten Zahlungsbefehls ein.
Art. 327a ZPO
Gallen Beschwerde im Sinne von Art. 327a ZPO in Verbindung mit Art.
Art. 43 Lug
327a ZPO in Verbindung mit Art. 43 LugÜ und beantragte, der bedingte Zahlungsbefehl sei nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären.
Art. 117 i.V.m
Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m.
Art. 90 BGG
Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz (Art.
Art. 114 i.V.m
90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 BGG
Art. 75 Abs. 1 BGG ) betreffend Vollstreckbarerklärung eines österreichischen bedingten Zahlungsbefehls (Art.
Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG
1 BGG ) betreffend Vollstreckbarerklärung eines österreichischen bedingten Zahlungsbefehls (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appeal was upheld based on the finding that the lower court violated the appellant's right to be heard.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the requirement to substantiate the alleged violation of constitutional rights in the subsidiary constitutional appeal.

Art. 116 BGG

Cited as the basis for being able to challenge constitutional rights (Art. 29 Abs. 2 BV) with the subsidiary constitutional appeal.

Art. 117 BGG

Cited in relation to the requirements for substantiating the subsidiary constitutional appeal regarding the claimed violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the respondent to pay court costs due to the outcome of the decision.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Basis for ordering the respondent to pay compensation to the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_31/2021

Urteil vom 22. Juni 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer, Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Niels Möller, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckbarerklärung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

vom 4. März 2021 (BE.2020.9-EZO3).

Sachverhalt:

A. Auf Veranlassung von B.________ (Beschwerdegegner) erliess das Bezirksgericht Bregenz im Rahmen eines Mahnverfahrens nach § 244 ff. der österreichischen Zivilprozessordnung (nachfolgend: Ö-ZPO) gegen A.________ (Beschwerdeführer) am 9. August 2018 einen infolge Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl (Aktenzeichen 5C 565/18g), lautend auf Zahlung von EUR 10'259.50 nebst Zins zu 4 % seit 23. Juli 2018 und Mahnverfahrenskosten von EUR 2'370.83. A.________ erhob gegen den bedingten Zahlungsbefehl weder Einspruch im Sinne von § 248 Ö-ZPO noch liess er sich sonst wie vernehmen, so dass das Bezirksgericht Bregenz am 31. Oktober 2018 die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls bescheinigte.

B. Am 31. Mai 2019 reichte B.________ beim Kreisgericht Rorschach gestützt auf Art. 41 LugÜ (SR 0.275.12) ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des genannten bedingten Zahlungsbefehls ein. Mit Entscheid vom 27. März 2020 erklärte das Kreisgericht den bedingten Zahlungsbefehl vom 9. August 2018 für vollstreckbar.

Dagegen erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde im Sinne von Art. 327a ZPO in Verbindung mit Art. 43 LugÜ und beantragte, der bedingte Zahlungsbefehl sei nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 teilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht den Parteien das Ergebnis der rechtshilfeweise durchgeführten Beweisabnahme mit und setzte ihnen eine zehntägige Frist zur Stellungnahme an. Am 4. März 2021 fällte sie ihren Entscheid und wies die Beschwerde ab.

C. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. März 2021 sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um Vollstreckbarerklärung des bedingten Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Bregenz (5C 565/18g) vom 9. August 2018 sei abzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers und zu anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz liess sich nicht zur Sache vernehmen.

D. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG ) betreffend Vollstreckbarerklärung eines österreichischen bedingten Zahlungsbefehls (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel ( Art. 113 BGG ).

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4; 135 III 127 E. 1.6; 133 III 439 E. 3.2).

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ), weil die Vorinstanz seine Stellungnahme vom 4. März 2021 zum Beweisergebnis nicht berücksichtigt habe.

2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt ( BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1 ; 135 I 187 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2; 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6).

2.2. Vorliegend kommt der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nach, indem er detailliert darlegt, worin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehen soll und was er hätte in das Verfahren einbringen wollen. Auch führt er nachvollziehbar aus, dass seine Vorbringen, mit denen er nicht gehört wurde, entscheidrelevant sind und welchen Einfluss sie auf das Ergebnis des Verfahrens gehabt haben könnten.

Konkret führt er aus, die mit Schreiben vom 17. Februar 2021 von der Vorinstanz angesetzte zehntägige Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis sei für ihn am 4. März 2021 abgelaufen, nachdem das Schreiben ihm bzw. seinem Rechtsvertreter am 22. Februar 2021 zugestellt worden sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei am 4. März 2021 fristwahrend der Schweizerischen Post übergeben worden. Die Vorinstanz habe jedoch ihren Entscheid bereits am 4. März 2021 gefällt und gleichentags versandt, ohne die fristgemässe Stellungnahme des Beschwerdeführers abzuwarten und zur Kenntnis zu nehmen. Folglich habe sie Dieselbe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt.

Diese Darstellung wird von der Vorinstanz in deren Schreiben vom 8. März 2021 anerkannt und bedauert. Somit liegt eine Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung der fristgemässen Stellungnahme vom 4. März 2021 vor.

2.3. Weiter begründet der Beschwerdeführer, dass die Beachtung der Stellungnahme das Ergebnis des Entscheids zu seinen Gunsten beeinflussen könnte, die Rückweisung also kein Leerlauf wäre. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der bedingte Zahlungsbefehl ausschliesslich an den verbeiständeten Beschwerdeführer zugestellt worden sei. In der nicht beachteten Stellungnahme habe er nachgewiesen, dass der bedingte Zahlungsbefehl zwingend auch an die Beiständin hätte zugestellt werden müssen. Die unterlassene Zustellung an die Beiständin führe nach österreichischem Recht zur Nichtigkeit des streitgegenständlichen Zahlungsbefehls und damit zur Versagung der Vollstreckbarerklärung. Die Entscheidrelevanz der Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 4. März 2021 werde dadurch belegt, dass das Bezirksgericht Bregenz mit Beschluss vom 9. April 2021 die Vollstreckbarkeit des bedingten Zahlungsbefehls vom 9. August 2018 aufgehoben habe, dies aufgrund der unterlassenen Zustellung an die Beiständin, was zur Nichtigkeit führe. Der streitgegenständliche bedingte Zahlungsbefehl könne somit in der Schweiz nicht mehr vollstreckt werden. Die Vorinstanz hätte im Nachgang zur Stellungnahme vom 4. März 2021 bis zum Vorliegen des entscheiderheblichen Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz das Verfahren sistieren müssen, was in der Folge voraussichtlich eine Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners nach sich gezogen hätte.

Damit zeigt er die Entscheidrelevanz der Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 4. März 2021 nachvollziehbar auf. Ob sie inhaltlich berechtigt sind, muss nicht das Bundesgericht, sondern die Vorinstanz entscheiden. Das Bundesgericht kann die Gehörsverletzung angesichts der eingeschränkten Kognition im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht heilen (vgl. Urteil 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.6), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3. Die Beschwerde ist im Eventualantrag gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. März 2021 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls wird sie zuvor dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Antwort auf diese Stellungnahme einräumen bzw. diesbezüglich die Parteien gehörskonform anhören müssen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner, der die Abweisung der Beschwerde beantragte, kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. März 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Dürst