Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_31/2020 KI-generiert

Tenant Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Grounds in Late Eviction Appeal

Geschäftsnummer 4D_31/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tenant was ordered by the Regional Court of Bern-Mittelland to vacate a one-room apartment in V.________ within ten days following the final decision. The tenant, dissatisfied with this decision, appealed to the Bernese Obergericht, which dismissed the appeal due to the late filing of the appeal. The tenant then attempted to challenge the Obergericht's decision at the Swiss Federal Tribunal, asserting that legal questions of fundamental importance were at stake, which would justify a civil law appeal. However, because the dispute involved a financial value of less than CHF 15,000, the Federal Tribunal could only address questions of significant legal principle, which were not evident in the case as described by the tenant. Consequently, the Swiss Federal Tribunal treated the appeal as a constitutional complaint, focusing on alleged violations of constitutional rights. However, the submission did not meet the necessary reasoning requirements, leading the Federal Tribunal not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Tenant Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Grounds in Late Eviction Appeal: The tenant, dissatisfied with this decision, appealed to the Bernese Obergericht, which dismissed the appeal due to the late filing of the appeal. The tenant then attempted to challenge the Obergericht's decision at the Swiss Federal Tribunal, asserting that legal questions of fundamental importance were at stake, which would justify a civil law appeal. However, because the dispute involved a financial value of less than CHF 15,000, the Federal Tribunal could only address questions of significant legal principle, which were not evident in the case as described by the tenant. Consequently, the Swiss Federal Tribunal treated the appeal as a constitutional complaint, focusing on alleged violations of constitutional rights. However, the submission did not meet the necessary reasoning requirements, leading the Federal Tribunal not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Mitmieter Grundrechte Zivilprozessordnung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained (no entry) because the submission evidently failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used as the basis to exceptionally waive the collection of court fees.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the opposing party any compensation for costs because no corresponding expenditure was incurred in the Federal Tribunal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_31/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. April 2020 (ZK 20 154).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 9. März 2020 auf Gesuch des Beschwerdegegners anwies, die 1-Zimmer-Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen und zu verlassen;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. April 2020 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 9. März 2020 erhobene Berufung mangels rechtzeitiger Einreichung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Mai 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann