Tenant's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a dispute over the termination of a rental contract. The complainant challenged the termination on March 23, 2015, before the local mediation authority, which dismissed the challenge on March 31, 2015, citing it was submitted after the deadline. The regional court upheld this dismissal on April 20, 2015, reaffirming that the complainant acknowledged the belated filing. Following this, the complainant filed multiple grievances to the federal court, which ultimately found the submissions lacked sufficient justification regarding the alleged rights violations, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation: The complainant challenged the termination on March 23, 2015, before the local mediation authority, which dismissed the challenge on March 31, 2015, citing it was submitted after the deadline. The regional court upheld this dismissal on April 20, 2015, reaffirming that the complainant acknowledged the belated filing. Following this, the complainant filed multiple grievances to the federal court, which ultimately found the submissions lacked sufficient justification regarding the alleged rights violations, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe Tribunal exceptionally waived the collection of court fees.
The Tribunal ruled that the opposing parties were not entitled to party compensation as they incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_31/2015
Urteil vom 1. Juni 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kündigung des Mietverhältnisses,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 20. April 2015.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2015 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bucheggberg-Wasseramt die Kündigung des Mietverhältnisses betreffend ihrer Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ anfocht;
dass die Schlichtungsbehörde am 31. März 2015 auf die Kündigungsanfechtung nicht eintrat, weil diese verspätet erfolgt sei;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 20. April 2015 abwies, da die Kündigung weit nach Ablauf der 30-tägigen Frist bei der Schlichtungsbehörde angefochten worden sei und die Beschwerdeführerin selber eingeräumt habe, die Kündigung leider etwas zu spät angefochten zu haben;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingaben vom 23. April, 27. April und 28. Mai 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die vorgenannten Eingaben der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, da die Beschwerdeführerin darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer