Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_31/2012 KI-generiert

Case Admissibility and Constitutional Complaint Deficiencies in Claim for Payment

Geschäftsnummer 4D_31/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute where one party sought payment of a specified amount, but their claim was dismissed by the first-instance court. This dismissal was subsequently upheld by a higher court. The appealing party later attempted to challenge this decision at the federal level, submitting a complaint that was ultimately deemed inadmissible due to the failure to meet the required legal threshold for review and other procedural deficiencies. The federal court found that the claims raised did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights, leading to a refusal to entertain the appeal and the imposition of court costs on the appealing party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG; Case Admissibility and Constitutional Complaint Deficiencies in Claim for Payment: This dismissal was subsequently upheld by a higher court. The appealing party later attempted to challenge this decision at the federal level, submitting a complaint that was ultimately deemed inadmissible due to the failure to meet the required legal threshold for review and other procedural deficiencies. The federal court found that the claims raised did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights, leading to a refusal to entertain the appeal and the imposition of court costs on the appealing party.

Schlagwörter

KI-generiert
verfahrensrechtliche Fragen Zinszahlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Direktzahlung mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_31/2012

Urteil vom 16. April 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vertragsschluss,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Februar 2012.

In Erwägung,

dass das Gerichtspräsidium Lenzburg die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 13'672.-- nebst Zins mit Entscheid vom 21. Juni 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das mit Urteil vom 15. Februar 2012 deren Berufung abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. März 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 15. Februar 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruhen ( Art. 118 Abs. 2 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift mit Aktenhinweisen dargelegt werden muss, dass die beschwerdeführende Partei entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (Urteil 4A_509/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen);

dass auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, nicht einzutreten ist ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3);

dass in der Beschwerdeschrift vom 24. März 2012 zwei Rügen erhoben werden;

dass mit der ersten Rüge vorgebracht wird, das Obergericht habe in Verletzung von Art. 9 und 29 BV die Befragung des von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen B.________ verweigert;

dass in der Beschwerdeschrift behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe vor Obergericht eine entsprechende Rüge vorgebracht, die aber von diesem in der Erwägung Ziff. 2.4 abgewiesen worden sei;

dass in der Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids keine solche Rüge erwähnt wird und in der Beschwerdeschrift nicht mit Aktenhinweis dargelegt wird, dass und wo die Beschwerdeführerin eine solche Rüge im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat;

dass damit auf die erste Rüge nicht eingetreten werden kann;

dass mit der zweiten Rüge vorgebracht wird, die erste Instanz sei auf eine Aufforderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeugen C.________, die Namen der Bauherren und die Adressen dieser Baustellen zu nennen, nicht eingegangen;

dass auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist, weil sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet, der vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann ( Art. 113 BGG );

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin