Federal Court Rejects Untimely Constitutional Appeal on Eviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party appealed a decision from a cantonal court that ordered them to vacate and return a rented room by a specified date. The appeal was subsequently dismissed by the appellate court. The appellant then attempted to contest the appellate court's decision at the Federal Court but did so after the established 30-day deadline for filing an appeal had lapsed. Consequently, the Federal Court found that the appeal was not timely and did not meet the formal requirements for consideration, leading to a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Court Rejects Untimely Constitutional Appeal on Eviction: The appeal was subsequently dismissed by the appellate court. The appellant then attempted to contest the appellate court's decision at the Federal Court but did so after the established 30-day deadline for filing an appeal had lapsed. Consequently, the Federal Court found that the appeal was not timely and did not meet the formal requirements for consideration, leading to a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to untimeliness and lack of proper substantiation.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_31/2009
Urteil vom 15. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Justizaufsichtskommission.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, vom 30. Oktober 2008.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Juni 2008 anwies, das von diesem in der Liegenschaft von B.________ gemietete Zimmer Nr. 5 bis am 7. Juli 2008 zu räumen und in ordnungsgemäss gereinigtem Zustand an B.________ zu übergeben;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde anfocht, die vom Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2008 beim Bundesgericht Beschwerde einlegen wollte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei weitere Eingaben einreichte, die vom 23. Februar und 6. März 2009 datierten und an letzterem Tag der Post übergeben wurden;
dass eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2008 innerhalb von dreissig Tagen seit dessen Empfang durch den Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereicht werden bzw. zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden musste ( Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );
dass der Entscheid des Obergerichts gemäss der Empfangsbestätigung am 24. Januar 2009 entgegen genommen wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 23. Februar 2009 ablief;
dass damit auf die am 6. März 2009 der Post übergebenen Eingaben des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die vom 17. Februar 2009 datierte Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin