Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_30/2025 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Declines Review of Tax Enforcement Appeals Due to Unpaid Costs

Geschäftsnummer 4D_30/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2025 (RT240192-O/U).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Swiss Federal Supreme Court Declines Review of Tax Enforcement Appeals Due to Unpaid Costs: Zivilkammer, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2025 (RT240192-O/U).

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Steuervollstreckung nicht geleisteter Kostenvorschuss Kontrollfrist Steuerrecht Steuerveranlagungsverfahren Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to order non-admittance of the appeals because the required cost deposit was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the threat regarding non-admission due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_30/2025, 4D_32/2025

Urteil vom 9. April 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Kanton Zürich,

2. Politische Gemeinde B.________,

beide vertreten durch die

Politische Gemeinde B.________, Steueramt, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 10. Februar 2025 (RT240191-O/U) und gegen

den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2025 (RT240192-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Urteil vom 22. November 2024 erteilte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2023) definitive Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 1'195.75 nebst Zinsen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2025 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Sodann schrieb es die Gesuche um Vereinigung sämtlicher Rechtsöffnungsverfahren und um Sistierung des Verfahrens ab.

1.2.

Mit Urteil vom 10. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Bülach das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts X.________ (Zahlungsbefehl vom 14. März 2024) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kanton Zürich. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 7. Januar 2025 auf die Beschwerde nicht ein.

1.3.

Gegen diese Entscheide erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4D_30/2025 und 4D_32/2025).

2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer in beiden Verfahren mit Präsidialverfügungen vom 20. Februar 2025 auf, spätestens am 7. März 2025 je einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wurde des Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung abgewiesen und das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren derzeit abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde dargelegt, dass nach Abschluss der Instruktionsphase über die Vereinigung der beiden Verfahren neu entschieden werde. Am 7. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2025 in den beiden Verfahren je eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 31. März 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2025 eine weitere Eingabe ein. Er leistete aber die ihm auferlegten Kostenvorschüsse auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.

3. Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerdeschrift gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend einer Rechtsöffnung in Steuerangelegenheiten, an der die gleichen Parteien beteiligt sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 4D_30/2025 und 4D_32/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

4. In beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt. Entsprechend ist auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

(androhungsgemäss) gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

6. Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Verfahren 4D_30/2025 und 4D_32/2025 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.