Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantive Constitutional Argument in Low-Value Debt Case.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant lodged an appeal to the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Zurich Cantonal Court. The initial case involved a proposal from the Peace Court of Uitikon, made on October 5, 2021, requiring the complainant to pay a sum of CHF 433.80 plus interest and collection costs to the respondent party, a city municipality. The court suggested that the proposal would become legally binding unless contested within 20 days. The complainant's objection to this proposal was not admitted by the Zurich Cantonal Court in a decision dated March 23, 2023. Subsequently, the complainant sought redress from the Federal Tribunal on May 4, 2023. However, the appeal was challenged by the admissibility criteria due to the low dispute value, making only a constitutional complaint an appropriate option. The complainant failed to demonstrate a violation of constitutional rights in their appeal, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantive Constitutional Argument in Low-Value Debt Case: The initial case involved a proposal from the Peace Court of Uitikon, made on October 5, 2021, requiring the complainant to pay a sum of CHF 433.80 plus interest and collection costs to the respondent party, a city municipality. The court suggested that the proposal would become legally binding unless contested within 20 days. The complainant's objection to this proposal was not admitted by the Zurich Cantonal Court in a decision dated March 23, 2023. Subsequently, the complainant sought redress from the Federal Tribunal on May 4, 2023. However, the appeal was challenged by the admissibility criteria due to the low dispute value, making only a constitutional complaint an appropriate option. The complainant failed to demonstrate a violation of constitutional rights in their appeal, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (non-admission of the appeal).
Applied as an exception to waive court costs.
Applied to deny compensation for party costs to the respondent as no expense was incurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_30/2023
Urteil vom 24. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtgemeinde Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Urteilsvorschlag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. März 2023 (RU230012-O/U).
Erwägungen:
1. Am 5. Oktober 2021 unterbreitete das Friedensrichteramt Uitikon den Parteien einen Urteilsvorschlag, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet werde, der Beschwerdegegnerin Fr. 433.80 nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen, wobei der Urteilsvorschlag als angenommen gelte und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids habe, wenn er nicht innert 20 Tagen seit Eröffnung abgelehnt werde.
Mit Beschluss vom 23. März 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Urteilsvorschlag des Friedensrichteramts Uitikon vom 5. Oktober 2021 erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann