Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_30/2019 KI-generiert

Procedural Appeal Regarding Stay of Proceedings in Debt Collection Dismissed for Lack of Substantiation of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 4D_30/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual (the complainant) sought to have a legal proceeding stayed in a claims process against another party. The district court judge at Bezirkgericht Einsiedeln denied the request for a stay. The complainant then appealed this decision to the Cantonal Court of Schwyz, which declined to entertain the appeal, citing a lack of assertion or demonstration of an irreparable harm that could not easily be redressed, as required by procedural law. The complainant further sought to contest this decision at the Federal Tribunal level, presenting a complaint that the tribunal found lacking in sufficient reasoning to justify a review, thereby leading to the tribunal's decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 S. 2 BGG; Procedural Appeal Regarding Stay of Proceedings in Debt Collection Dismissed for Lack of Substantiation of Irreparable Harm: The district court judge at Bezirkgericht Einsiedeln denied the request for a stay. The complainant then appealed this decision to the Cantonal Court of Schwyz, which declined to entertain the appeal, citing a lack of assertion or demonstration of an irreparable harm that could not easily be redressed, as required by procedural law. The complainant further sought to contest this decision at the Federal Tribunal level, presenting a complaint that the tribunal found lacking in sufficient reasoning to justify a review, thereby leading to the tribunal's decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Sistierung Sistierung des Verfahrens Verfahrensrechte Inkasso ZPO-Bestimmung nicht wiedergutzumachender Nachteil verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted in simplified procedure because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 S. 2 BGG

No court fees were charged in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_30/2019

Urteil vom 8. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sistierung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 18. April 2019 (ZK2 2019 28).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln im Forderungsprozess zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) ein Sistierungsbegehren von A.________ ab. Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 18. April 2019 nicht ein.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 hat A.________ erklärt, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

3. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid unter Hinweis auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO damit, die Beschwerdeführerin nenne keinen (drohenden) nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Auf diese entscheidende Erwägung der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2019 mit keinem Wort ein, indem sie mit konkreten Belegstellen auf die Vorakten aufzeigen würde, dass sie vor Vorinstanz einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gelten gemacht hatte und ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt worden wären. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

4. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 S. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz