Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_3/2024 KI-generiert

Employee Labor Claim Dismissed Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 4D_3/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual, the complainant, and a company, the respondent, regarding an employment contract. The complainant initially filed a lawsuit against the company in the Zurich Employment Court, seeking payment of CHF 13,810 and costs related to a payment order, but the court dismissed the claim on August 28, 2023. The complainant's request for reinstatement was also rejected by the court on October 18, 2023. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Zurich High Court, which also dismissed the appeal on December 7, 2023. Following this, the complainant intended to challenge the High Court's decision before the Federal Tribunal on January 3, 2024, but the Tribunal addressed the admissibility of the appeal, given the significance of the legal questions raised and procedural prerequisites. The case centered on the thresholds for a civil appeal and the potential for a constitutional appeal due to procedural rights alleged by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Employee Labor Claim Dismissed Due to Procedural Deficiencies: The complainant initially filed a lawsuit against the company in the Zurich Employment Court, seeking payment of CHF 13,810 and costs related to a payment order, but the court dismissed the claim on August 28, 2023. The complainant's request for reinstatement was also rejected by the court on October 18, 2023. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Zurich High Court, which also dismissed the appeal on December 7, 2023. Following this, the complainant intended to challenge the High Court's decision before the Federal Tribunal on January 3, 2024, but the Tribunal addressed the admissibility of the appeal, given the significance of the legal questions raised and procedural prerequisites. The case centered on the thresholds for a civil appeal and the potential for a constitutional appeal due to procedural rights alleged by the complainant.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Arbeitsstreitigkeiten Verfahrensrechte bestrittene Forderung ungerechtfertigte Entlassung Verzicht auf Lohnansprüche ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse admittance to the appeal due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondent because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_3/2024

Urteil vom 8. Februar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Geel und Rechtsanwältin Ilknur Özcan,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2023 (LA230026-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 28. August 2023 wies das Arbeitsgericht Zürich die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 13'810.-- sowie Zahlungsbefehlskosten ab. Zudem wies es mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 ein Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin ab.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 28. August 2023 erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2024 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann