Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_3/2018 KI-generiert

Federal Appeal Dismissed Due to Unpaid Costs Following Rejected Recusal Request Based on Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 4D_3/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves two individuals challenging a decision made by a court vice president concerning a negative declaratory action. They filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the recusal of certain judges due to ongoing criminal proceedings against them. However, the Tribunal determined that merely filing a criminal complaint against a judicial officer does not in itself justify their recusal. Additionally, the complainants failed to pay a required court fee within the stipulated timeframe, leading to the Tribunal's decision to not consider their complaint further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Appeal Dismissed Due to Unpaid Costs Following Rejected Recusal Request Based on Criminal Proceedings: They filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the recusal of certain judges due to ongoing criminal proceedings against them. However, the Tribunal determined that merely filing a criminal complaint against a judicial officer does not in itself justify their recusal. Additionally, the complainants failed to pay a required court fee within the stipulated timeframe, leading to the Tribunal's decision to not consider their complaint further.

Schlagwörter

KI-generiert
negative Feststellungsklage nicht geleisteter Kostenvorschuss Strafanzeige Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters kostenloses Verfahren Verwirkung des Rückgriffsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not proceeded with because the appellants failed to pay the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis, alongside Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, for not entering upon the appeal due to non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Imposes court costs on the appellants in proportion to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny party compensation to the respondent as no expenses were incurred.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_3/2018

Urteil vom 5. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

negative Feststellungsklage,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Kantonsgerichtsvizepräsidenten, Dr. Reto Heizmann,

vom 24. November 2017 (ZK2 2017 57).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 24. November 2017 mit Eingabe vom 12. Januar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben;

dass die Beschwerdeführer den Ausstand verschiedener Richterinnen und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts, u.a. der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Frau Bundesrichterin Christina Kiss, und von Herrn Gerichtsschreiber Thomas Widmer, verlangen, da gegen diese vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona Strafverfahren liefen;

dass die entsprechenden Strafanzeigen von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Januar 2018 nicht anhand genommen wurden und das Bundesstrafgericht auf die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht eingetreten ist;

dass - wie den Beschwerdeführern bereits u.a. im Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 beschieden wurde - das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrenspartei für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es eine Verfahrenspartei in der Hand hätte, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen ( BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen);

dass ein allein in dieser Weise begründetes Ausstandsbegehren demnach unzulässig ist, ebenso wie ein Ausstandsgesuch, das sinngemäss damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);

dass damit auf das u.a. gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie gegen Gerichtsschreiber Widmer gerichtete Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 23. Februar 2018 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten, Dr. Reto Heizmann, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer