Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_3/2009 KI-generiert

Action for CHF 6,736.20 Dismissed on Jurisdictional and Appeal Threshold Grounds

Geschäftsnummer 4D_3/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a civil dispute where one party sued the other for the payment of a specific amount, but the court dismissed the claim based on a finding that jurisdiction lay with a cantonal arbitration tribunal rather than the civil court. The plaintiff appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the plaintiff sought further recourse by filing a constitutional complaint with the Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements, including the required minimum dispute value and sufficient justification of constitutional rights violations. Consequently, the Tribunal decided not to engage with the appeal and denied the request for the appointment of a legal representative due to the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 BGG; Action for CHF 6,736.20 Dismissed on Jurisdictional and Appeal Threshold Grounds: The plaintiff appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the plaintiff sought further recourse by filing a constitutional complaint with the Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements, including the required minimum dispute value and sufficient justification of constitutional rights violations. Consequently, the Tribunal decided not to engage with the appeal and denied the request for the appointment of a legal representative due to the appeal's lack of merit.

Schlagwörter

KI-generiert
Zuständigkeitsgründe Schiedsgerichtsbarkeit unentgeltliche Rechtspflege Gesundheitsbezogene Angaben Krankenversicherung Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for appointment of free legal counsel because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs given the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_3/2009 /len

Urteil vom 14. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskaution,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 6. November 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 6'736.20 nebst Zins erhob;

dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 15. Juli 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil er zum Schluss kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein Raum bleibe;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. November 2008 die Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die beiden erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 15. Juli 2008 richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG behandelt werden muss;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.1 S. 444);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445);

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich und verletze in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung, die EMRK sowie das KVG, dass er aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen bestimmte Verfassungsvorschriften verstossen haben soll;

dass sich die Beschwerdebegründung somit in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, welche nach ständiger Praxis nicht zu hören ist ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin