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4D_29/2026 KI-generiert

4D_29/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_29/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 26. November 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Kulm die Beschwerdeführer, die 6-Zimmer-Wohnung 1. OG an der (...) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, zu räumen und sämtliche Schlüssel zu übergeben. Für den Unterlassungsfall drohte es die polizeiliche Zwangsvollstreckung an.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4D_29/2026 · Bundesgericht: Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Mieterausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_29/2026

Urteil vom 16. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 5. Februar 2026 (ZSU.2025.353).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 26. November 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Kulm die Beschwerdeführer, die 6-Zimmer-Wohnung 1. OG an der (...) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, zu räumen und sämtliche Schlüssel zu übergeben. Für den Unterlassungsfall drohte es die polizeiliche Zwangsvollstreckung an.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 26. November 2025 erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Februar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann