Debtor's Appeal Against Refusal of Legal Aid for Provisional Debt Enforcement Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal from an individual challenging a decision by the Thurgau Cantonal Court. The initial issue arose when the District Court of Weinfelden granted a provisional debt collection order against the appellant for a sum of CHF 15,172. The appellant filed a complaint with the Cantonal Court of Thurgau, requesting free legal assistance, which was denied due to the perceived futility of the appeal. The appellant consequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming the need for free legal assistance for the federal proceedings. However, the appeal to the federal court did not provide adequate justification to challenge the Cantonal Court's decision, particularly regarding any violation of constitutional rights. As a result, the Tribunal is addressing the admissibility and the appellant’s request for free legal assistance during the federal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 i.V.m, Art. 114 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Refusal of Legal Aid for Provisional Debt Enforcement Challenge Dismissed: The initial issue arose when the District Court of Weinfelden granted a provisional debt collection order against the appellant for a sum of CHF 15,172. The appellant filed a complaint with the Cantonal Court of Thurgau, requesting free legal assistance, which was denied due to the perceived futility of the appeal. The appellant consequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming the need for free legal assistance for the federal proceedings. However, the appeal to the federal court did not provide adequate justification to challenge the Cantonal Court's decision, particularly regarding any violation of constitutional rights. As a result, the Tribunal is addressing the admissibility and the appellant’s request for free legal assistance during the federal proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure based on this provision.
This article was cited in conjunction with Art. 108 BGG concerning the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation following the rules for constitutional complaints.
The request for legal aid for the federal court proceedings was denied because the appeal was deemed hopeless.
The appellant was ordered to pay the court costs following the dismissal of the appeal.
This provision was applied to deny an award of compensation to the opposing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_29/2024
Urteil vom 25. März 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 23. Januar 2024 (BR.2024.2).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 3. Januar 2024 erteilte das Bezirksgericht Weinfelden der B.________ AG in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ provisorische Rechtsöffnung gegen den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 15'172.--.
1.2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Er stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit begründeter Verfügung vom 23. Januar 2024 wies das Obergericht das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
1.3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Zudem ersuchte er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG ). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Weinfelden vom 3. Januar 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
2.2. Mit der angefochtenen Verfügung verweigerte die Vorinstanz die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Es handelt sich um einen Vor- und Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann ( BGE 133 IV 335 E. 4 ; 129 I 129 E. 1.1).
2.3. Bei Vor- und Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 261 E. 1.4; 133 III 645 E. 2.2). Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2.6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge zu seinen Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung und bezeichnet einzelne gegenteilige Feststellungen der Vorinstanz als falsch. Er übt appellatorische Kritik, indem er der Vorinstanz vorwirft, einen Tippfehler des erstinstanzlichen Urteils kopiert und sich zu wenig Zeit für die Prüfung der Sache genommen zu haben. Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Berufungsbegehrens abzuweisen, verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.
3. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, der B.________ AG, Luzern, und dem Bezirksgericht Weinfelden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst