Claimant Denied Appeal on Refusal of Legal Aid and Cost Advance in Debt Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich Cantonal Court, which involved a demand for a cost advance related to a counterclaim in a debt collection process. The initial district court decision had denied the individual’s request for free legal assistance and set a deadline to pay the advance for anticipated court costs. The individual failed to meet this requirement and sought extensions, eventually filing an appeal with no adequate argumentation. The appeal aimed at overturning the March 21, 2022, decision was rejected by the Cantonal Court on May 18, 2022. The appellant then approached the Swiss Federal Tribunal to challenge the Cantonal Court's decision, lacking sufficient grounds regarding constitutional rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Claimant Denied Appeal on Refusal of Legal Aid and Cost Advance in Debt Action: The initial district court decision had denied the individual’s request for free legal assistance and set a deadline to pay the advance for anticipated court costs. The individual failed to meet this requirement and sought extensions, eventually filing an appeal with no adequate argumentation. The appeal aimed at overturning the March 21, 2022, decision was rejected by the Cantonal Court on May 18, 2022. The appellant then approached the Swiss Federal Tribunal to challenge the Cantonal Court's decision, lacking sufficient grounds regarding constitutional rights.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal would not be entertained due to insufficient grounds/reasoning.
Used to reject the request for legal aid because the appeal lacked prospect of success.
Used to rule that court fees would be waived under exceptional circumstances.
Used to deny a party indemnity.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_29/2022
Urteil vom 29. Juni 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2022 (PP220010-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies das Bezirksgericht Bülach in einem gegen den Beschwerdeführer angestrengten Forderungsprozess dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist an, für die mutmasslichen Gerichtskosten im Zusammenhang mit der erhobenen Widerklage einen Kostenvorschuss von Fr. 810.-- zu leisten.
Mit Beschluss vom 30. November 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 27. August 2021 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.
Mit Urteil 4D_8/2022 vom 2. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 30. November 2021 erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 erstreckte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 27. August 2021 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Nachdem er den Vorschuss innert der erstreckten Frist nicht geleistet hatte, setzte ihm das Bezirksgericht mit Verfügung vom 21. März 2022 eine letzte Nachfrist an.
Mit Urteil vom 18. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 21. März 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Die Eingabe vom 27. Juni 2022 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann