Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_29/2008 KI-generiert

Claimant v. Respondent (Computer Repayment Dispute)

Geschäftsnummer 4D_29/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, one party filed a lawsuit for the reimbursement of a purchase price and transportation costs for a computer that was paid for in advance but never delivered. The parties reached a settlement in court, leading to the dismissal of the case. The other party subsequently appealed the dismissal and the settlement, but the appeal was rejected by the appellate court. The dissatisfied party then brought the issue before the federal court, seeking to overturn the earlier decisions and obtain compensation. However, the federal court found the appeal inadmissible due to a lack of legal grounds and insufficient justification for constitutional claims, resulting in no action taken on the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Claimant v. Respondent (Computer Repayment Dispute): The parties reached a settlement in court, leading to the dismissal of the case. The other party subsequently appealed the dismissal and the settlement, but the appeal was rejected by the appellate court. The dissatisfied party then brought the issue before the federal court, seeking to overturn the earlier decisions and obtain compensation. However, the federal court found the appeal inadmissible due to a lack of legal grounds and insufficient justification for constitutional claims, resulting in no action taken on the appeal.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Zahlungsauftrag Verpflichtung zur Geldzahlung Rückzahlung des Darlehens verfassungsrechtliche Rügen mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that court costs are waived under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_29/2008 /len

Urteil vom 14. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vergleich,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Dezember 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass B.________ (Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen A.________ (Beschwerdeführer) Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 1'650.-- und Fr. 25.-- Transportkosten für einen im Voraus bezahlten aber nie gelieferten Computer erhoben hatte;

dass die Parteien am 3. Oktober 2007 vor der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld einen Vergleich schlossen, worauf die Einzelrichterin das Verfahren abschrieb;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 einen Rekurs des Beschwerdeführers abwies, mit dem dieser die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und des Vergleichs beantragt hatte;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht erhob, mit der er neben verschiedenen Feststellungen im Wesentlichen beantragt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 850.-- zu bezahlen, und der Vergleich und die Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin seien aufzuheben;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass der Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Verfassungsrügen zu entnehmen sind, die diesen Begründungsanforderungen genügen;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer