Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_29/2007 KI-generiert

Refusal of Free Legal Aid Due to Insufficient Constitutional Appeal Reasoning

Geschäftsnummer 4D_29/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who sought free legal assistance while appealing a decision made by the Administrative Commission of the High Court of a canton regarding a rejection of their objection against a court official during a rental dispute. The complainant had initially presented their objection in a hearing and later requested free legal assistance after receiving a notification from the High Court. Despite being granted an extension to respond, the High Court ultimately denied the request for free legal aid, prompting the complainant to challenge this decision before the Federal Court. However, the Federal Court determined that the complainant's submission did not meet the necessary legal requirements for the appeal and decided not to proceed with the case, also rejecting the request for free legal assistance due to the meritless nature of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Refusal of Free Legal Aid Due to Insufficient Constitutional Appeal Reasoning: The complainant had initially presented their objection in a hearing and later requested free legal assistance after receiving a notification from the High Court. Despite being granted an extension to respond, the High Court ultimately denied the request for free legal aid, prompting the complainant to challenge this decision before the Federal Court. However, the Federal Court determined that the complainant's submission did not meet the necessary legal requirements for the appeal and decided not to proceed with the case, also rejecting the request for free legal assistance due to the meritless nature of the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht konnexe Verfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admittance of the appeal based on insufficient justification.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs in this specific procedure, despite the rejection of the primary application.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_29/2007 /len

Urteil vom 27. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 29. Mai 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Mietgericht Zürich vom 29. März 2007 ein Ablehnungsbegehren gegen eine Gerichtsperson stellte;

dass das Mietgericht das Ablehnungsbegehren mit Schreiben vom 4. April 2007 zusammen mit einer gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Gerichtsperson dem Obergericht zum Entscheid überwies;

dass das Obergericht dem Beschwerdeführer über dessen damaligen Rechtsvertreter mit Verfügung vom 18. April 2007 je eine Kopie des Schreibens des Mietgerichts vom 4. April 2007 sowie der gewissenhaften Erklärung der Gerichtsperson zur freigestellten schriftlichen Vernehmlassung zustellte und gleichzeitig eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 750.-- auferlegte;

dass der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2007 gegenüber dem Obergericht bestätigte, die Kopien des Schreibens des Mietgerichts vom 4. April 2007 sowie der gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Gerichtsperson erhalten zu haben und innert Frist ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;

dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2007 eine Fristerstreckung bis 10. Mai 2007 zur Stellungnahme gewährte;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 29. Mai 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm eine letzte Frist zur Leistung der Prozesskaution auferlegte;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2007 mit Beschwerde anzufechten und dabei unter anderem rügt, die gewissenhafte Erklärung der abgelehnten Gerichtsperson sei ihm nicht zur Stellungnahme zugestellt worden;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: