Tenancy Dispute Appeal on Constitutional Grounds Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between an individual complainant and the City of Zurich concerning a lease agreement. The initial decision by the Zurich Mietgericht denied the complainant's request for the reinstatement of a deadline, rejected his counterclaim and revision request, and dismissed his application for free legal aid. The complainant appealed to the Zurich Obergericht, requesting free legal aid for the appeal process, which was ultimately denied. The Obergericht also dismissed the appeal. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, where he aimed to address alleged violations of constitutional rights. However, the Tribunal found the appeal did not meet the necessary legal criteria and contained insufficient reasoning to substantiate claims of constitutional violations. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with hearing the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tenancy Dispute Appeal on Constitutional Grounds Dismissed for Insufficient Substantiation: The initial decision by the Zurich Mietgericht denied the complainant's request for the reinstatement of a deadline, rejected his counterclaim and revision request, and dismissed his application for free legal aid. The complainant appealed to the Zurich Obergericht, requesting free legal aid for the appeal process, which was ultimately denied. The Obergericht also dismissed the appeal. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, where he aimed to address alleged violations of constitutional rights. However, the Tribunal found the appeal did not meet the necessary legal criteria and contained insufficient reasoning to substantiate claims of constitutional violations. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with hearing the case.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
The court decided to waive the collection of court costs for the federal court proceedings under exceptional circumstances.
No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_28/2023
Urteil vom 10. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Liegenschaften,
Morgartenstrasse 29, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. März 2023 (PD220023-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich in einem von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer erhobenen Forderungsprozess ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab, trat auf seine Widerklage und sein Revisionsgesuch nicht ein und wies auch sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.
Mit Beschluss vom 2. März 2023 wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er erwähnt zwar unter anderem die Bundesverfassung und die EMRK, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz deren Bestimmungen verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann