Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_28/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Compensation Appeal Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 4D_28/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual (the appellant) and their former employer (the respondent), a company, over an employment contract. The appellant filed a claim against the employer seeking compensation of CHF 4,000, which was dismissed by the labor court of the Canton of Valais on December 10, 2020. The appellant's subsequent appeal to the Cantonal Court of Valais was also dismissed on May 20, 2022. The appellant then sought to challenge the Cantonal Court's decision before the Swiss Federal Tribunal. However, the appellant did not sufficiently raise any fundamental legal questions or demonstrate a violation of constitutional rights, which are necessary for the case to be considered by the Federal Tribunal. As a result, the appeal was considered inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Compensation Appeal Due to Procedural Deficiencies: The appellant filed a claim against the employer seeking compensation of CHF 4,000, which was dismissed by the labor court of the Canton of Valais on December 10, 2020. The appellant's subsequent appeal to the Cantonal Court of Valais was also dismissed on May 20, 2022. The appellant then sought to challenge the Cantonal Court's decision before the Swiss Federal Tribunal. However, the appellant did not sufficiently raise any fundamental legal questions or demonstrate a violation of constitutional rights, which are necessary for the case to be considered by the Federal Tribunal. As a result, the appeal was considered inadmissible.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Verletzung von Verfahrensrechten Verfassung Zivilurteil Grundrechte ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent as no costs were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_28/2022

Urteil vom 1. Juli 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 20. Mai 2022 (C3 21 70).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 wies das Arbeitsgericht des Kantons Wallis eine vom Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin) erhobene Klage auf Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- ab.

Mit Urteil vom 20. Mai 2022 wies das Kantonsgericht Wallis eine vom Beschwerdeführer gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 10. Dezember 2020 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Mai 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2022 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Mai 2022 auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen wäre. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen unter Berufung auf verschiedene Beilagen seine Sicht der Dinge und weicht dabei vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll. Er erwähnt zwar zahlreiche Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK und bezeichnet den angefochtenen Entscheid verschiedentlich als willkürlich, zeigt jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) oder die weiteren in der Beschwerde genannten Verfassungsbestimmungen verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann