Tenant's Appeal of Ejectment Order Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a litigant who faced a court order to vacate a rental apartment by a specific deadline. This order was issued by a lower court after the litigant's appeal against a prior decision was denied. The litigant subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal contesting the prior rulings, but failed to meet procedural requirements, including filing deadlines. Despite expressing concerns about an impending eviction, the Federal Tribunal found no grounds to accept the appeal due to these deficiencies, ultimately deciding not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant's Appeal of Ejectment Order Dismissed for Procedural Deficiencies: This order was issued by a lower court after the litigant's appeal against a prior decision was denied. The litigant subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal contesting the prior rulings, but failed to meet procedural requirements, including filing deadlines. Despite expressing concerns about an impending eviction, the Federal Tribunal found no grounds to accept the appeal due to these deficiencies, ultimately deciding not to proceed with the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the non-admission of the appeal due to the failure to meet formal requirements.
Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_28/2010
Urteil vom 25. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Wohnplus AG, Weststrasse 117, 8036 Zürich,
Gegenstand
Ausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. November 2009.
In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Weinfelden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 befahl, die 4 1/2-Zimmer-Wohnung an der K.________strasse 4 in Weinfelden bis spätestens am 16. November 2009, 18.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierte, das ihr Rechtsmittel mit Beschluss vom 16. November 2009 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts anzufechten;
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 insbesondere darauf hinwies, dass ihre Eingabe die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle, und sie aufforderte, bis am 11. Januar 2010 mitzuteilen, ob ein formelles Verfahren eröffnet werden solle, ansonsten die Eingabe ohne weiteres als erledigt betrachtet werde;
dass die Post dieses Schreiben am 13. Januar 2010 an das Bundesgericht zurückschickte, nachdem es von der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Einladung nicht abgeholt worden war;
dass sich die Beschwerdeführerin mit Brief vom 19. Februar 2010 erneut an das Bundesgericht wandte und darlegte, dass sie das Schreiben vom 23. Dezember 2009 nicht erhalten habe und sich bis Ende Januar 2010 ausserhalb der Schweiz aufgehalten habe;
dass die Beschwerdeführerin das Bundesgericht zudem bat, ihren Fall nochmals zu behandeln, da ihr am 26. Februar 2010 die Ausweisung aus der Wohnung drohe;
dass es unter den gegebenen Umständen zweckmässig ist, diesem Gesuch stattzugeben und die Eingaben der Beschwerdeführerin in einem formellen Beschwerdeverfahren zu behandeln;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass beide Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, wobei die zweite ohnehin als Beschwerdebegründung unbeachtlich ist, da die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 19. Februar 2010 längst abgelaufen war;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin