Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_27/2025 KI-generiert

Appeal Against Intermediate Order in Debt Enforcement Inadmissible

Geschäftsnummer 4D_27/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Zivilgericht Basel-Stadt erteilte der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung betreffend den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 7. August 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 11. Februar 2025 verfügte der Präsident des Appellationsgerichts, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025 zu den Akten genommen werde. Weiter wurde unter Verweis auf die Verfügung vom 3. Februar 2025 festgehalten, es sei weiterhin vorgesehen, ohne Verhandlung aufgrund der dem Appellationsgericht vorliegenden Beschwerde und Akten zu entscheiden und den Entscheid schriftlich zu begründen.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appeal Against Intermediate Order in Debt Enforcement Inadmissible: Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung betreffend den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 7. August 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 11. Februar 2025 verfügte der Präsident des Appellationsgerichts, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025 zu den Akten genommen werde. Weiter wurde unter Verweis auf die Verfügung vom 3. Februar 2025 festgehalten, es sei weiterhin vorgesehen, ohne Verhandlung aufgrund der dem Appellationsgericht vorliegenden Beschwerde und Akten zu entscheiden und den Entscheid schriftlich zu begründen.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung prozessleitende Verfügungen Vorentscheid anfechtbarer Zwischenentscheid vereinfachtes Verfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E.
Art. 92 BGG
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the reasoning as the standard for reviewing the admissibility of the appeal against the interlocutory decision (though the application regarding inadmissibility is based on the failure to substantiate this ground).
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Cited in the reasoning as the standard for reviewing the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.
Art. 93 BGG
Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 253 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure because the conditions for appeal were not met.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure because the conditions for appeal were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no compensable expense was incurred in the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the standard for reviewing the admissibility of the appeal against the interlocutory decision (though the application regarding inadmissibility is based on the failure to substantiate this ground).

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning as the standard for reviewing the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_27/2025

Urteil vom 2. April 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Eidgenossenschaft, hand. durch das Schweiz. Bundesgericht, Finanzdienst,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 11. Februar 2025 (BEZ.2025.3).

Erwägungen:

1. Das Zivilgericht Basel-Stadt erteilte der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung betreffend den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 7. August 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 11. Februar 2025 verfügte der Präsident des Appellationsgerichts, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025 zu den Akten genommen werde. Weiter wurde unter Verweis auf die Verfügung vom 3. Februar 2025 festgehalten, es sei weiterhin vorgesehen, ohne Verhandlung aufgrund der dem Appellationsgericht vorliegenden Beschwerde und Akten zu entscheiden und den Entscheid schriftlich zu begründen.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am Appellationsgericht am 12. Februar 2025 einen "Einspruch" ein. Der Präsident des Appellationsgerichts leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 13. Februar 2025 dem Bundesgericht weiter. Am 18. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer zusätzlich am Bundesgericht eine "Beschwerde" gegen die genannte Verfügung ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Appellationsgerichts handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, welcher das Verfahren in der Hauptsache (Rechtsöffnungsverfahren) nicht abschliesst.

2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 253 E. 1.3, 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2).

Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2).

2.4. Der Beschwerdeführer schildert in seinen Eingaben im Wesentlichen seine Auffassung, dass das Appellationsgericht eine mündliche Anhörung anzusetzen habe. Er setzt sich in seiner Eingabe aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Er zeigt weder auf, dass ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten, die auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.