Tenant Appeal Regarding Deposited Rent Inadmissible Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute arose in a tenancy matter where the complainant sought to challenge a decision by the conciliation authority in Bern-Jura-Seeland, which decided to forward rent payments deposited by the complainant to the landlord. The complainant filed an appeal against this decision to the Bernese Cantonal Court, which refused to consider the appeal. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, claiming that various constitutional rights were violated. However, the Federal Tribunal found that the complainant did not adequately substantiate how the lower court's decision violated those rights and consequently, did not entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Appeal Regarding Deposited Rent Inadmissible Due to Insufficient Justification: The complainant filed an appeal against this decision to the Bernese Cantonal Court, which refused to consider the appeal. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, claiming that various constitutional rights were violated. However, the Federal Tribunal found that the complainant did not adequately substantiate how the lower court's decision violated those rights and consequently, did not entertain the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because the grounds for appeal did not meet the required substantiation standards.
Used to justify the exceptional waiver of court costs.
Used to justify not awarding any party compensation because the respondent incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_27/2021
Urteil vom 2. Juni 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. März 2021
(ZK 21 146).
In Erwägung,
dass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 8. März 2021 festhielt, dass sie die vom Beschwerdeführer am 5. März 2021 hinterlegten Mietzinse an den Beschwerdegegner weiterleite;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. März 2021 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, ohne dem Beschwerdeführer Gerichtskosten aufzuerlegen;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 6. April und vom 4. Mai 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben offensichtlich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf nicht auf seine Beschwerde eintrat;
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, es seien verschiedene verfassungsmässige Rechte verletzt worden, diese Rügen indessen offensichtlich nicht hinreichend begründet;
dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Widmer