Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_26/2023 KI-generiert

Unauthorized Management of Affairs Debt Enforcement Challenge

Geschäftsnummer 4D_26/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against a hospital following a decision by the Zurich Cantonal Court that upheld a previous ruling by the Peace Judge of Uitikon. The Peace Judge had ordered the individual to pay a sum of CHF 742.50 plus interest and collection costs to the hospital, while dismissing any claims exceeding that amount. The individual then appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting to challenge the Cantonal Court's ruling. However, the Federal Tribunal noted that the value of the dispute did not meet the necessary threshold for a civil law complaint unless a fundamental legal question was involved, which the appellant failed to demonstrate. Consequently, the tribunal found that the complaint lacked sufficient justification regarding any violation of constitutional rights, implying it could only potentially be considered under a subsidiary constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Unauthorized Management of Affairs Debt Enforcement Challenge: The Peace Judge had ordered the individual to pay a sum of CHF 742.50 plus interest and collection costs to the hospital, while dismissing any claims exceeding that amount. The individual then appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting to challenge the Cantonal Court's ruling. However, the Federal Tribunal noted that the value of the dispute did not meet the necessary threshold for a civil law complaint unless a fundamental legal question was involved, which the appellant failed to demonstrate. Consequently, the tribunal found that the complaint lacked sufficient justification regarding any violation of constitutional rights, implying it could only potentially be considered under a subsidiary constitutional complaint.

Schlagwörter

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Geschäftsführung ohne Auftrag Betreibungsforderung Streitgegenstand Zahlungsbefehl Haushaltsführung Vollstreckungsentscheid Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted because it lacked sufficient grounds, citing this procedural article in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent because they incurred no expense in the federal court procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_26/2023

Urteil vom 22. Mai 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Spital B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Geschäftsführung ohne Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. März 2023 (RU230011-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. Januar 2023 verpflichtete das Friedensrichteramt Uitikon den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 742.50 nebst 5 % Zins seit 9. März 2022 und Fr. 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang hob das Friedensrichteramt den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Birmensdorf Uitikon Aesch auf. Im Mehrbetrag wies das Friedensrichteramt die Klage ab.

Mit Urteil vom 23. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Friedensrichteramts vom 16. Januar 2023 erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 21. April 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Am 15. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.4. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann