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4D_26/2022 KI-generiert

Tenants' Appeal Dismissed for Insufficient Motivation and Failure to Meet Constitutional Appeal Threshold

Geschäftsnummer 4D_26/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals, the appellants, rented a 4.5-room apartment and parking spaces from a company, the respondent, under a lease agreement dated May 18, 2019. The respondent terminated the lease on June 29, 2021, effective September 30, 2021. The appellants contested this termination in court, claiming it was abusive and requested an extension of the lease. Their initial claim was dismissed on January 4, 2022. Subsequent appeals were dismissed due to inadequate reasoning, including a Federal Tribunal decision on April 25, 2022. The respondent sought an eviction order from the Cantonal Court of Zug, which was granted on April 11, 2022, with a deadline for vacating the premises by May 2, 2022. The appellants appealed again, but the Cantonal Court dismissed the appeal on May 4, 2022, citing inadequate justification. The appellants then attempted to appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tenants' Appeal Dismissed for Insufficient Motivation and Failure to Meet Constitutional Appeal Threshold: The respondent terminated the lease on June 29, 2021, effective September 30, 2021. The appellants contested this termination in court, claiming it was abusive and requested an extension of the lease. Their initial claim was dismissed on January 4, 2022. Subsequent appeals were dismissed due to inadequate reasoning, including a Federal Tribunal decision on April 25, 2022. The respondent sought an eviction order from the Cantonal Court of Zug, which was granted on April 11, 2022, with a deadline for vacating the premises by May 2, 2022. The appellants appealed again, but the Cantonal Court dismissed the appeal on May 4, 2022, citing inadequate justification. The appellants then attempted to appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht Beschwerdelegitimation Kündigungstermin

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (mangelnder Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation (Parteientschädigung) to the respondent as no expense was incurred in the federal court procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_26/2022

Urteil vom 5. Juli 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des

Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,

vom 4. Mai 2022 (Z2 2022 22).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer schlossen am 18. Mai 2019 als Mieter mit der Beschwerdegegnerin als Vermieterin einen Mietvertrag über eine 4.5-Zimmer-Wohnung im 1. OG sowie zwei Einstellparkplätze an der U.________ in V.________ ab. Die Beschwerdegegnerin kündigte das Mietverhältnis am 29. Juni 2021 auf den 30. September 2021.

Mit Klage vom 4. Oktober 2021 beantragten die Beschwerdeführer dem Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug, die Kündigung sei als missbräuchlich aufzuheben, eventualiter sei das Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer zu erstrecken. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 wies der Einzelrichter die Klage ab.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 trat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zug auf eine von den Beschwerdeführern gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 4. Januar 2022 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein. Auf eine von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2022 nicht ein (Verfahren 4A_149/2022).

Mit Eingabe vom 29. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Mietausweisung. Mit Entscheid vom 11. April 2022 wies der Einzelrichter die Beschwerdeführer gerichtlich an, die 4.5-Zimmer-Wohnung im 1. OG sowie zwei Einstellparkplätze an der U.________ in V.________ bis spätestens Montag, 2. Mai 2022, 12h00, zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben.

Auf eine von den Beschwerdeführern gegen diesen Entscheid erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2022 infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein und setzte den Ausweisungstermin neu fest.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. Juni 2022 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigen nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2022 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreiten dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Sie bezeichnen den angefochtenen Entscheid zwar als willkürlich, zeigen jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 9 BV verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, D.________, W.________, und der E.________ AG, X.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann