Tenant Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the expulsion of a tenant, where the tenant challenged a decision made by a lower court that dismissed her appeal due to its late submission. The tenant subsequently appealed to a higher court, seeking suspension of the expulsion. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient justification for considering the alleged violations of rights and therefore decided not to proceed with the appeal. Legal costs were waived, and no compensation was granted to the opposing party as no expenses were incurred from the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation: The tenant subsequently appealed to a higher court, seeking suspension of the expulsion. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient justification for considering the alleged violations of rights and therefore decided not to proceed with the appeal. Legal costs were waived, and no compensation was granted to the opposing party as no expenses were incurred from the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to obviously insufficient reasoning.
Applied to waive the imposition of court costs exceptionally.
Applied to deny a party indemnity because no expense was incurred in the Federal Tribunal procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_26/2018
Urteil vom 9. Mai 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ & Co.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Raschle,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
vom 23. März 2018 (ERZ 18 5).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen den am 13. Dezember 2017 gefällten Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden im von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen auf Mieterausweisung beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erhob;
dass der Einzelrichter des Obergerichts mit Entscheid vom 23. März 2018auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. April 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 26. April 2018 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die bei ihr erhobene Beschwerde mangels Fristwahrung nicht eintrat;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer