Tenant Claim Dismissed for Insufficient Appeal Grounds and Value Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a dispute concerning a rental agreement, initiated by the claimant who filed a lawsuit for the assessment of defects, rent reduction, and damages against the defendants at the local rental court. The rental court dismissed the claim and also denied the claimant's application for free legal assistance. The claimant subsequently appealed to the higher court, which upheld the lower court's decision and did not allow the appeal regarding the free legal assistance request. The claimant then brought the matter to the Federal Tribunal, contesting the decisions made by the lower courts. However, the Federal Tribunal determined that the issues presented did not meet the criteria for admissibility, as they did not involve a legal question of fundamental significance, leading to the court's decision not to proceed with the appeal. Additionally, the court decided to forgo imposing court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG; Tenant Claim Dismissed for Insufficient Appeal Grounds and Value Threshold: The rental court dismissed the claim and also denied the claimant's application for free legal assistance. The claimant subsequently appealed to the higher court, which upheld the lower court's decision and did not allow the appeal regarding the free legal assistance request. The claimant then brought the matter to the Federal Tribunal, contesting the decisions made by the lower courts. However, the Federal Tribunal determined that the issues presented did not meet the criteria for admissibility, as they did not involve a legal question of fundamental significance, leading to the court's decision not to proceed with the appeal. Additionally, the court decided to forgo imposing court costs.
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KI-generiertUsed to refuse admission to the appeal due to insufficient grounds for appeal.
Applied in conjunction with Art. 108 BGG because the grounds for a constitutional complaint were not sufficiently stated.
Applied to waive court costs due to the circumstances of the case.
Applied to deny party compensation as the opposing parties incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_26/2016
Urteil vom 17. Mai 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Mietvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Februar 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2015 beim Mietgericht des Bezirkes Pfäffikon gegen die Beschwerdegegner Klage betreffend Feststellung von Mängeln, Mietzinsreduktion und Schadenersatz erhob;
dass das Mietgericht mit Urteil vom 25. September 2015 die Klage und gleichentags mit Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil und die Verfügung des Mietgerichts beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob;
dass das Obergericht mit Beschluss und Urteil vom 22. Februar 2016auf die Beschwerde bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat und die Beschwerde gegen das Urteil des Mietgerichts abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts mit der am 7. April 2016 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1; je mit Hinweisen);
dass der von der Vorinstanz mit Fr. 2'000.-- ausgewiesene Streitwert der vorliegenden mietrechtlichen Streitsache die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt ( Art. 113 BGG );
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bloss ihre eigene Sicht der Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin damit offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass den Beschwerdegegnern, denen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger