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4D_251/2025 KI-generiert

4D_251/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_251/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 19. August 2025 verpflichtete das Arbeitsgericht Winterthur den Beschwerdeführer zur Zahlung verschiedener Beträge an den Beschwerdegegner. Mit Beschluss vom 20. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 19. August 2025 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b nicht, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4D_251/2025 · Bundesgericht: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_251/2025

Urteil vom 19. Januar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Elife Akbulut,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. November 2025 (LA250028-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 19. August 2025 verpflichtete das Arbeitsgericht Winterthur den Beschwerdeführer zur Zahlung verschiedener Beträge an den Beschwerdegegner.

Mit Beschluss vom 20. November 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 19. August 2025 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 26. Dezember 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann