Co-ownership Community v. Tenant (Bowling Alley Eviction Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a tenant and a co-ownership community regarding the tenant's eviction from a bowling alley premises. The co-ownership group sought legal action to have the tenant vacate the premises within 30 days and requested permission for forced eviction if necessary. The tenant appealed a decision made by a lower court that rejected his appeal due to insufficient justification, along with a request for legal aid that was deemed without prospects of success. The tenant subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, but his submissions failed to meet the required standards for adequate justification of his appeal, leading to a decision not to consider the case further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Co-ownership Community v. Tenant (Bowling Alley Eviction Appeal): The co-ownership group sought legal action to have the tenant vacate the premises within 30 days and requested permission for forced eviction if necessary. The tenant appealed a decision made by a lower court that rejected his appeal due to insufficient justification, along with a request for legal aid that was deemed without prospects of success. The tenant subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, but his submissions failed to meet the required standards for adequate justification of his appeal, leading to a decision not to consider the case further.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it was obviously insufficiently reasoned.
The request for legal aid was denied because the appeal appeared hopeless from the outset.
Court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.
The respondent was denied compensation because no costs were incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_25/2018
Urteil vom 8. Mai 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Miteigentümergemeinschaft B.________, bestehend aus:
1. Familienausgleichskasse C.________,
2. Pensions- und Sparkasse der D.________ Gruppe,
3. E.________ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 19. März 2018
(ZK 18 55 / ZK 18 79).
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerinnen dem Regionalgericht Bern-Mittelland mit Gesuch vom 14. November 2017 beantragten, der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, die Räumlichkeiten der Kegelbahn Restaurant F.________ an der Strasse X.________ in U.________ innert 30 Tagen zu räumen und zu verlassen; für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkomme, sei ihnen das Recht zur zwangsweisen Räumung unter Beizug der Polizei zu erteilen;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. März 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat und das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. April 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 20. April 2018 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenügend, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darlegt, welche Rechte diese mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf das erhobene Rechtsmittel mangels genügender Begründung nicht eintrat;
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer