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4D_25/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Costs Advance and Subsistence of Constitutional Complaint in Debt Dispute

Geschäftsnummer 4D_25/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding a claimed amount of 25,000 CHF. The lower court ruled that the claim was not owed, and the claimant appealed to a higher court, which denied an extension request for filing supporting documents and imposed a deadline for a cost deposit to proceed with the appeal. The claimant subsequently sought to challenge this decision at the Federal Tribunal, requesting free legal assistance. However, the Federal Tribunal concluded that the challenge did not meet the necessary legal requirements to be entertained, as the minimum dispute value was not met, and thus proceeded to reject the case, ordering costs against the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Costs Advance and Subsistence of Constitutional Complaint in Debt Dispute: The lower court ruled that the claim was not owed, and the claimant appealed to a higher court, which denied an extension request for filing supporting documents and imposed a deadline for a cost deposit to proceed with the appeal. The claimant subsequently sought to challenge this decision at the Federal Tribunal, requesting free legal assistance. However, the Federal Tribunal concluded that the challenge did not meet the necessary legal requirements to be entertained, as the minimum dispute value was not met, and thus proceeded to reject the case, ordering costs against the claimant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zivilrechtsstreitigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Betreibungsforderung unentgeltliche Rechtspflege Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare that the appeal cannot be entertained due to a failure to comply with the required reasoning standards.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid because the appeal was futile.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_25/2011

Urteil vom 13. April 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Februar 2011.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 7. September 2010 feststellte, dass B.________ (Beschwerdegegner) A.________ (Beschwerdeführerin) die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 25'000.-- nebst Zins nicht schulde;

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 7. September 2010 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einlegte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung der Frist zur Begründung mit Beschluss vom 21. Februar 2011 ablehnte und der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte mit der Androhung, es werde bei Ausbleiben des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht eingetreten;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. März 2011 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen und für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. März 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann