Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_25/2007 KI-generiert

Seller vs. Buyer (Defective Safe)

Geschäftsnummer 4D_25/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute arising from a sales contract in which the appellant was ordered to pay the respondent a sum due to the sale of a defective safe. The appellant initially faced a judgment from a lower court requiring the payment, which was upheld by an appeals court. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, contesting the appeals court's decision. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible due to insufficient value in the matter and a lack of significant legal questions, leading to the dismissal of the appeal on the grounds of inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Seller vs. Buyer (Defective Safe): The appellant initially faced a judgment from a lower court requiring the payment, which was upheld by an appeals court. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, contesting the appeals court's decision. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible due to insufficient value in the matter and a lack of significant legal questions, leading to the dismissal of the appeal on the grounds of inadequate justification.

Schlagwörter

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Käufer Streitwert Sachmangel Zivilurteil Zahlungsbefehl Sachgewährleistung des Verkäufers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_25/2007 /len

Urteil vom 16. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Sàrl,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher Enrico Dalla Bona,

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Gegenstand

Kaufvertrag,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,

2. Zivilkammer, vom 27. Februar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises II Biel-Nidau mit Urteil vom 22. August 2006 verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin Fr. 27'840.-- nebst 5 % Zins seit 28. März 2006 zu bezahlen, weil er der Beschwerdegegnerin einen mangelhaften Tresor verkauft hatte;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern appellierte, dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. Februar 2007 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Juni 2007 datierte und als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde" bezeichnete Eingabe einreichte, mit welcher er erklärte, das Urteil des Appellationshofs vom 27. Februar 2007 anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) im vorliegenden Fall unzulässig ist, weil einerseits der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderlicher Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich andererseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: