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4D_243/2025 KI-generiert

4D_243/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_243/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 4. November 2025 wies die Präsidentin II des Obergerichts des Kantons Obwalden die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten in den Verfahren BZ 24/008 und BZ 24/014 ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4D_243/2025 · Bundesgericht: Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Erlass der Gerichtskosten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_243/2025

Urteil vom 22. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Obwalden, Gerichtspräsidentin II,

Postfach, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass der Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden, Gerichtspräsidentin II, vom 4. November 2025 (SE25/006+007).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. November 2025 wies die Präsidentin II des Obergerichts des Kantons Obwalden die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten in den Verfahren BZ 24/008 und BZ 24/014 ab.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner