Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_24/2019 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Legal Aid Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4D_24/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Lucerne rejected her request for free legal aid in an abatement action against a company. The rejection was due to the court's assessment that she could afford the litigation costs related to the case, valued at CHF 3,456. Her subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed due to insufficient justification. She then lodged a complaint with the Federal Tribunal, also requesting free legal aid for this new procedure. However, her complaint was deemed inadequately justified as she did not substantively assert how the cantonal court violated her rights, merely expressing dissatisfaction with the imposed costs from the lower court. As a result, the Federal Tribunal dismissed the complaint for lacking sufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 S. 2 BGG; Appeal Against Refusal of Legal Aid Dismissed for Procedural Non-Compliance: The rejection was due to the court's assessment that she could afford the litigation costs related to the case, valued at CHF 3,456. Her subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed due to insufficient justification. She then lodged a complaint with the Federal Tribunal, also requesting free legal aid for this new procedure. However, her complaint was deemed inadequately justified as she did not substantively assert how the cantonal court violated her rights, merely expressing dissatisfaction with the imposed costs from the lower court. As a result, the Federal Tribunal dismissed the complaint for lacking sufficient grounds.

Schlagwörter

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Aberkennungsklage unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsvorschlag Unterlassung der Nothilfe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to obviously insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the potential application for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 S. 2 BGG

Used to decide not to levy court costs as an exception due to the circumstances.

Art. 68 BGG

Used to order that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_24/2019

Urteil vom 15. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aberkennungsklage; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Februar 2019 (1C 19 3).

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hochdorf mit Entscheid vom 27. November 2018 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für den dort von ihr geführten Aberkennungsprozess gegen die B.________ AG abwies;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 19. Februar 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass das Kantonsgericht in einer Eventualbegründung ausführte, auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre jedenfalls der Schluss der Erstinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die in einem Aberkennungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 3'456.-- anfallenden Kosten zu tragen;

dass die Beschwerdeführerin dagegen am 5. April 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass sie gleichzeitig erklärte, "von vornherein, dass es klar ist! Ich bezahle keine Kosten an das Bundesgericht Lausanne", was als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verstanden werden könnte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss mittels handschriftlichen Bemerkungen auf dem eingereichten Exemplar des angefochtenen Entscheids ihren Unmut über diesen und speziell über die ihr darin auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- ausdrückt;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das allfällige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass angesichts der Umstände ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 S. 2 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das allfällige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer