Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_24/2018 KI-generiert

Tenant's Appeal on Eviction Order Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4D_24/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant and a landlord where the tenant was ordered to vacate a rented office space following the termination of the lease. A district court had already ruled the lease had ended on a specific date and required the tenant to leave within ten days of the decision. The tenant appealed this ruling to a higher court, but the appeal was dismissed. Subsequently, the tenant sought further review at the federal level, arguing procedural issues regarding the previous rulings and the handling of notifications. However, the federal court found the appeal lacked adequate justification and therefore did not accept the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant's Appeal on Eviction Order Dismissed for Insufficient Justification: A district court had already ruled the lease had ended on a specific date and required the tenant to leave within ten days of the decision. The tenant appealed this ruling to a higher court, but the appeal was dismissed. Subsequently, the tenant sought further review at the federal level, arguing procedural issues regarding the previous rulings and the handling of notifications. However, the federal court found the appeal lacked adequate justification and therefore did not accept the case.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter fristlose Kündigung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügende Gefährdung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to obviously insufficient grounds (Art. 108 para. 1 lit. b LTF).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The Tribunal ruled that the respondent was not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_24/2018

Urteil vom 27. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 1. März 2018 (ZSU.2018.41 (SZ.2017.203).

In Erwägung,

dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 11. Januar 2018 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über den 50 m2-Büroraum im 1. OG rechts an der Strasse X.________ in U.________ seit 31. Oktober 2017 aufgelöst sei, und den Beschwerdeführer verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzugs im Unterlassungsfall auf Begehren der Beschwerdegegnerin;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2018 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. April 2018 (Postaufgabe am 16. April 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2018 (persönlich überbracht am 26. April 2018) das Gesuch stellte, es sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 13. April 2018 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht hinreichend begründet, welche Rechte das Obergericht inwiefern verletzt haben soll, indem es seine Vorbringen über Fehler der Post bei der Zustellung der Kündigungsandrohung vom 17. August 2017 und der Kündigung vom 27. September 2017 als unzulässige neue Vorbringen qualifizierte;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer