Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_24/2010 KI-generiert

Untimely Appeal Regarding Security Deposit Order

Geschäftsnummer 4D_24/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant was required to pay a process deposit to proceed with a lawsuit. Following the district court's order, the complainant's request for free legal representation was denied by the Cantonal Court. The complainant filed a complaint with the Federal Tribunal, intending to challenge the Cantonal Court's decision. However, the complaint was submitted after the statutory deadline, rendering it inadmissible. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and ordered the complainant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Untimely Appeal Regarding Security Deposit Order: Following the district court's order, the complainant's request for free legal representation was denied by the Cantonal Court. The complainant filed a complaint with the Federal Tribunal, intending to challenge the Cantonal Court's decision. However, the complaint was submitted after the statutory deadline, rendering it inadmissible. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and ordered the complainant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Recht zur Hinterlegung prozessleitende Verfügungen Räumungsbefehl Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to its untimeliness (obvious inadmissibility).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_24/2010

Urteil vom 1. März 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskaution,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 6. Januar 2010.

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2009 in Anwendung von § 73 Ziffer 4 ZPO ZH eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um für die sie allenfalls treffenden Prozesskosten und die Prozessentschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 6. Januar 2010 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und auf ihren Rekurs nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 10. Februar 2010 datierte und am 12. Februar 2010 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2010 beim Bundesgericht einreichen oder zu dessen Handen der Post übergeben musste ( Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts gemäss dem Empfangsschein am 11. Januar 2010 entgegengenommen hat;

dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 12. Januar 2010 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 10. Februar 2010 ablief;

dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 12. Februar 2010 der Post übergeben wurde;

dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin