Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_24/2008 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Cantonal Court Decision on Appeal Timeliness and Merits Dismissed

Geschäftsnummer 4D_24/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed multiple appeals against decisions made by a lower court and a peace court in Zurich. The district court had dismissed the appeals and also denied requests for free legal representation, imposing court fees on the appellant. Subsequently, the appellant escalated the matter to the cantonal court, which rejected the case based on procedural grounds, stating that the appeals were inadmissible under the relevant legal statutes. The individual later sought to appeal these decisions to the Federal Tribunal, but the court found that the appeal was submitted after the deadline and did not meet the necessary legal criteria, leading to a refusal to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Constitutional Complaint Against Cantonal Court Decision on Appeal Timeliness and Merits Dismissed: The district court had dismissed the appeals and also denied requests for free legal representation, imposing court fees on the appellant. Subsequently, the appellant escalated the matter to the cantonal court, which rejected the case based on procedural grounds, stating that the appeals were inadmissible under the relevant legal statutes. The individual later sought to appeal these decisions to the Federal Tribunal, but the court found that the appeal was submitted after the deadline and did not meet the necessary legal criteria, leading to a refusal to proceed with the case.

Schlagwörter

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Verfassungsbeschwerde im Ausland verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid Normenkontrolle Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to lack of proper adherence to formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for appointment of legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied in this case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_24/2008 /len

Urteil vom 18. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 21. November 2007.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich mit vier Beschlüssen vom 24. September 2007 die vom Beschwerdeführer gegen vier Verfügungen des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, vom 20. August 2007 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden abwies, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessvertretung ebenfalls abwies und ihm die Gerichtsgebühren auferlegte;

dass der Beschwerdeführer die vier Beschlüsse des Bezirkgerichts mit Nichtigkeitsbeschwerden anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. November 2007 nicht eintrat mit der Begründung, dass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 284 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 31 Ziff. 2 GVG gegen Entscheide einer Kassationsinstanz ausgeschlossen sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 29. Januar 2008 einreichte, aus der hervorgeht, dass er sowohl die Beschlüsse des Bezirksgerichts vom 24. September 2007 wie auch den Beschluss des Obergerichts vom 21. November 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;

dass die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise mit dem letztinstanzlichen auch der vorangehende kantonale Entscheid innerhalb der dreissigtägigen Frist angefochten werden kann, nämlich dann, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist ( Art. 100 Abs. 6 BGG );

dass Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung kommt, weil einerseits diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gilt, wenn das ergriffene Rechtsmittel - wie hier - nicht vorgesehen ist (Urteil 4A_263/2007 vom 12. November 2007, E. 1), und es sich andererseits beim Bezirksgericht Zürich nicht um ein oberes kantonales Gericht im Sinne dieser Bestimmung handelt;

dass die Beschwerde vom 29. Januar 2008 somit verspätet eingereicht wurde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts vom 24. September 2007 und die Verfügungen des Friedensrichters vom 20. August 2007 richtet, weshalb auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheide erhobenen Einwände nicht einzutreten ist;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. November 2007 richtet;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 BGG insgesamt nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin