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4D_233/2025 KI-generiert

4D_233/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_233/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 22. April 2025 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ab. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdegegnerin am 30. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 hob das Obergericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne seiner Erwägungen an das Bezirksgericht zurück.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4D_233/2025 · Bundesgericht: Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_233/2025

Urteil vom 11. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2025 (RT250075-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 22. April 2025 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ab.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdegegnerin am 30. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 hob das Obergericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne seiner Erwägungen an das Bezirksgericht zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner