Debtor Fails to Meet Monetary Threshold for Civil Appeal and Lacks Constitutional Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Entscheid vom 28. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht des Sensebezirks der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 29'960.70 nebst Zins zu 4% seit dem 1. Juli 2023, die Betreibungskosten von Fr. 104.-- sowie die Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 350.-- und Parteientschädigung von Fr. 150.--) die definitive Rechtsöffnung.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Debtor Fails to Meet Monetary Threshold for Civil Appeal and Lacks Constitutional Substantiation: Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht des Sensebezirks der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 29'960.70 nebst Zins zu 4% seit dem 1. Juli 2023, die Betreibungskosten von Fr. 104.-- sowie die Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 350.-- und Parteientschädigung von Fr. 150.--) die definitive Rechtsöffnung.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure because the required substantive requirements were not met.
Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Determined that no party compensation is awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_23/2025
Urteil vom 4. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Gemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 10. Januar 2025 (102 2024 206).
Erwägungen:
1.
1.1.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht des Sensebezirks der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 29'960.70 nebst Zins zu 4% seit dem 1. Juli 2023, die Betreibungskosten von Fr. 104.-- sowie die Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 350.-- und Parteientschädigung von Fr. 150.--) die definitive Rechtsöffnung.
1.2.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. November 2024 beim Kantonsgericht Freiburg Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Oktober 2024 ein.
1.3.
Das Kantonsgericht Freiburg setzte mit Verfügung vom 21. November 2024 dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, um einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten.
Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, setzte das Kantonsgericht Freiburg mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 5 Tagen mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht leistete, trat das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 10. Januar 2025 in Anwendung von
Art. 101 Abs. 3 ZPO
auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.
1.4.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2025 (Postaufgabe 6. Februar 2025) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1;
148 IV 155
E. 1.1;
143 III 140
E. 1).
2.1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
).
Im Rechtsöffnungsverfahren bestimmt sich der Streitwert im kantonalen Verfahren durch das Rechtsbegehren, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerechnet werden (
Art. 91 Abs. 1 ZPO
). Er entspricht der Summe, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird (Urteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 1.2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Vor Bundesgericht ist für den Streitwert der entsprechende Betrag massgebend, soweit er vor der Vorinstanz streitig geblieben war (
Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG
). Dies ist vorliegend der Betrag von Fr. 29'960.70.
Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist eine Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
2.2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 136 I 332
E. 2.2;
133 III 439
E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
BGE 133 III 393
E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Er führt einzig aus, dass die Verfügung der Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses während eines Spitalaufenthalts zugestellt worden sei und reicht entsprechende Arztzeugnisse ein. Damit vermag er offensichtlich nicht zu begründen, inwiefern die Vorinstanz die Säumnisfolge gemäss
Art. 101 Abs. 3 ZPO
verfassungswidrig angewandt oder ihm die Wiederherstellung der Frist gemäss
Art. 148 ZPO
aufgrund eines unverschuldeten Säumnisses verfassungswidrig verwehrt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (
Art. 68 Abs. 3 BGG
), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst