Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_23/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Fine Collection Order Dismissed for Insufficient Constitutional Argument

Geschäftsnummer 4D_23/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is appealing a decision related to a debt enforcement proceeding based on a final decision from the District Court of Dielsdorf for an administrative fine of 415 Swiss Francs. The District Court of Zurich had granted definitive legal enforcement to the court's central debt collection office, which was challenged by the individual at the Zurich Cantonal Court. The appeal was dismissed, as it was deemed inadmissible, with the higher court upholding the ruling due to the absence of a suspensive complaint claim. Subsequently, the individual sought to challenge this cantonal decision at the Swiss Federal Tribunal through a subsidiarity constitutional complaint, arguing that they should not be liable for the fine enforcement by the Canton of Zurich.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 i.V.m, Art. 114 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Against Fine Collection Order Dismissed for Insufficient Constitutional Argument: The District Court of Zurich had granted definitive legal enforcement to the court's central debt collection office, which was challenged by the individual at the Zurich Cantonal Court. The appeal was dismissed, as it was deemed inadmissible, with the higher court upholding the ruling due to the absence of a suspensive complaint claim. Subsequently, the individual sought to challenge this cantonal decision at the Swiss Federal Tribunal through a subsidiarity constitutional complaint, arguing that they should not be liable for the fine enforcement by the Canton of Zurich.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Zahlung der Geldbuße Rechtsvorschlag Zahlungsauftrag verfassungsmässige Anforderung Verfahrenskosten Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure provided for by this article.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG for procedural inadmissibility of the subsidiary constitutional appeal regarding the qualified requirement to state the ground for review (Rügepflicht).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not admitted.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Reiterates that no party compensation for legal fees is awarded in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_23/2024

Urteil vom 19. März 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich

Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2023 (RT230178-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 2. November 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Mai 2020 definitive Rechtsöffnung für eine Ordnungsbusse von Fr. 415.-- zzgl. Betreibungskosten.

1.2. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das Rechtsöffnungsurteil erhobene Beschwerde ab. Es erachtete die Beschwerde als offensichtlich unzulässig: Die Erstinstanz sei mangels behaupteter Erhebung einer Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu Recht von der Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungstitels ausgegangen. Die Erstinstanz habe zu Recht die Kritik der Beschwerdeführerin am Inhalt des zu vollstreckenden Beschlusses nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht geltend gemacht, im erstinstanzlichen Verfahren eine Zahlung, Stundung oder Verjährung eingewendet zu haben. Ihre Behauptung, der Ausgang eines anderen hängigen Verfahrens habe Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, sei neu und könne im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

1.3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2023 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Feststellung, dass dem Beschwerdegegner nicht das Recht zustehe, eine Ordnungsbusse von Fr. 415.-- für den Kanton Zürich einzufordern.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG ). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2023 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

2.4.

2.4.1. Die Beschwerdeführerin unterbreitet "vollständigkeitshalber" eine eigene Darstellung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Dielsdorf. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese relevanten Tatsachen nicht festgestellt und gewürdigt zu haben. Die Beschwerdeführerin verfehlt damit offensichtlich die Anforderungen an eine hinreichende Begründung (vgl. E. 2.3 oben). Sie zeigt weder präzise auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unter Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zustande gekommen sein sollen, noch, inwiefern diese für den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens überhaupt entscheidend sein sollen.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die qualifizierte Rügepflicht hinsichtlich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 oben). Sie moniert pauschal eine Verletzung von verschiedenen verfassungsmässigen Verfahrensgarantien, des Gleichheitsgebots sowie des Willkürverbots und wirft den mit der Sache betrauten Gerichtsinstanzen Selbstjustiz und verfassungswidriges Verhalten vor. Dabei lässt sie aber eine hinreichende Begründung gänzlich vermissen. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.

2.5. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst