Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_23/2023 KI-generiert

Lessee's Appeal on Eviction Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint Substantiation

Geschäftsnummer 4D_23/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tenant, referred to as the appellant, was ordered by a district court in Lucerne to vacate, clean, and return keys for a 4.5-room apartment due to reasons related to tenancy, with the decision involving possible police enforcement. The appellant's appeal against this decision was not considered by the Lucerne Cantonal Court because the appeal did not meet the necessary submission requirements, including those related to missed deadlines and the requirements for a clear legal foundation. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which had to be treated as a constitutional complaint due to the nature of the case and the disputable value involved. The complaint lacked the sufficient detailed constitutional argument required, and thus, the Federal Tribunal could not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG; Lessee's Appeal on Eviction Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint Substantiation: The appellant's appeal against this decision was not considered by the Lucerne Cantonal Court because the appeal did not meet the necessary submission requirements, including those related to missed deadlines and the requirements for a clear legal foundation. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which had to be treated as a constitutional complaint due to the nature of the case and the disputable value involved. The complaint lacked the sufficient detailed constitutional argument required, and thus, the Federal Tribunal could not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Räumungsbefehl verfassungsrechtliche Rüge Leasingnehmer Zivilrechtsstreitigkeit Pflichtverletzung des Vermieters Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it manifestly failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_23/2023

Urteil vom 2. Mai 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. Februar 2023 (1B 23 5).

Erwägungen:

1. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern verpflichtete den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. Januar 2023, innert zehn Tagen nach dessen Rechtskraft die 4 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft U.________strasse in V.________ zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt zurückzugeben, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung und von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall.

Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. Februar 2023 nicht ein.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. April 2023 (Postaufgabe am 12. April 2023) beim Bundesgericht Beschwerde.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.

2. Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 10'200.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Eingabe des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.

3. In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).

4. Das Kantonsgericht führte in der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids aus, es könne zunächst dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der versäumten Frist für eine Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren nicht entsprochen werden. Denn das entsprechende Gesuch hätte innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes an das Bezirksgericht gestellt werden müssen, was indessen nicht erfolgt sei. Was sodann die vom Bezirksgericht bejahten Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO und einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nach Art. 257d OR anbelange, genüge die Berufungsschrift des Beschwerdeführers den für eine Laienberufung geltenden, reduzierten Anforderungen an die Rüge- und Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde könne deshalb nicht eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer erhebt keine sachdienlichen Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts, mit denen er sich in hinreichender Weise mit dieser Begründung auseinandersetzen und darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Kantonsgericht mit seinem gestützt darauf gefällten Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Die vorliegende Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 3) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Ausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer