Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_23/2022 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing and Failure to Challenge Lower Court Finding Upheld

Geschäftsnummer 4D_23/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant challenged a decision by a lower court in Zurich, which had dismissed their appeal against a cost advance order issued during a conciliation procedure initiated by the opposing party. The lower court concluded that the complainant was not adversely affected by the cost advance directive. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal failed to sufficiently address the reasoning of the lower court’s decision or demonstrate what rights were claimed to be violated. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal, noting procedural deficiencies, including a misinterpretation by the complainant regarding the court fees involved in the initial decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Complainant's Lack of Standing and Failure to Challenge Lower Court Finding Upheld: The lower court concluded that the complainant was not adversely affected by the cost advance directive. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal failed to sufficiently address the reasoning of the lower court’s decision or demonstrate what rights were claimed to be violated. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal, noting procedural deficiencies, including a misinterpretation by the complainant regarding the court fees involved in the initial decision.

Schlagwörter

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Forderung Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss Einigungsverfahren Streitgegenstand fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it clearly did not meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs for this proceeding as an exception.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny an award of party compensation because the respondent incurred no expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_23/2022

Urteil vom 16. Mai 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. März 2022

(RU220030-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin am 2. März 2022 gegen den Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt X.________ ein Schlichtungsverfahren anhängig machte;

dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. März 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich "Einspruch" erhob, was vom Obergericht als Beschwerde behandelt wurde;

dass das Obergericht auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. März 2022 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung nicht beschwert sei;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. April 2022 (Postaufgabe am 21. April 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe offensichtlich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf nicht auf seine Beschwerde eintrat, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert sei;

dass die vorliegende Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ergänzend festgehalten werden kann, dass das Obergericht den Streitwert des Verfahrens mit Fr. 345.-- angegeben hat und der Beschwerdeführer irrtümlich annimmt, er sei im angefochtenen Entscheid zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr von Fr. 345.-- verpflichtet worden;

dass das Obergericht vielmehr auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete;

dass ausnahmsweise auch für das vorliegende Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer