Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_23/2021 KI-generiert

Denial of Pro Bono Legal Aid for Untimely Counterclaim

Geschäftsnummer 4D_23/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute was ongoing at the District Court of Lucerne between an individual (the defendant and appellant) and a corporation (the plaintiff) concerning a financial claim. On December 10, 2020, the appellant filed a counterclaim, which led to a request for legal aid on January 30, 2021. However, the district court judge dismissed this request on February 11, 2021, due to the counterclaim being submitted late, according to Swiss Civil Procedure Code Article 224(1), and deemed the counterclaim inadmissible and subsequently hopeless, denying eligibility for legal aid under Article 117(a) CPC. The appellant filed a complaint against this decision, which was rejected by the Lucerne Cantonal Court on March 22, 2021. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting errors in the district court's notification process and arguing that the counterclaim was not late. Despite the appellant's claims, the appeal lacked sufficient reasoning under Swiss legal standards, failing to address critical justifications of the cantonal court decision. Furthermore, the delivery of documents was complicated by the appellant's failure to designate a Swiss address for service, as required by federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 224 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 39 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Denial of Pro Bono Legal Aid for Untimely Counterclaim: On December 10, 2020, the appellant filed a counterclaim, which led to a request for legal aid on January 30, 2021. However, the district court judge dismissed this request on February 11, 2021, due to the counterclaim being submitted late, according to Swiss Civil Procedure Code Article 224(1), and deemed the counterclaim inadmissible and subsequently hopeless, denying eligibility for legal aid under Article 117(a) CPC. The appellant filed a complaint against this decision, which was rejected by the Lucerne Cantonal Court on March 22, 2021. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting errors in the district court's notification process and arguing that the counterclaim was not late. Despite the appellant's claims, the appeal lacked sufficient reasoning under Swiss legal standards, failing to address critical justifications of the cantonal court decision. Furthermore, the delivery of documents was complicated by the appellant's failure to designate a Swiss address for service, as required by federal law.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Widerklage Inkasso verspätete Einreichung Konkursbegehren nachrichtenloses Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 224 Abs. 1 ZPO
Zur Begründung führte sie aus, dass die Widerklage nicht in der Klageantwort, sondern erst in der Duplik und damit verspätet eingegeben worden sei ( Art. 224 Abs. 1 ZPO ).
Art. 117 lit. a ZPO
Die Widerklage sei unzulässig und folglich aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe ( Art. 117 lit. a ZPO ).
Art. 42 Abs. 2 Satz
In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ).
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not considered because it lacked sufficient reasoning, as per the simplified procedure.
Art. 39 Abs. 3 Satz
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht eine Adresse in Deutschland als Absenderadresse angegeben, ohne (und entgegen der Auflage in Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BGG ) ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu nennen.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
No court fees were imposed on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because it lacked sufficient reasoning, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No court fees were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_23/2021

Urteil vom 10. Juni 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Beschwerdegegner

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. März 2021 (1C 21 11).

Erwägungen:

1. Zwischen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und der B.________ AG (Klägerin) ist am Bezirksgericht Luzern ein Forderungsprozess hängig. In der Duplik vom 10. Dezember 2020 erhob A.________ Widerklage.

Mit Eingabe vom 30. Januar 2021 reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 11. Februar 2021 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht das Gesuch für das Widerklageverfahren ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Widerklage nicht in der Klageantwort, sondern erst in der Duplik und damit verspätet eingegeben worden sei ( Art. 224 Abs. 1 ZPO ). Die Widerklage sei unzulässig und folglich aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe ( Art. 117 lit. a ZPO ).

Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

A.________ hat mit Eingabe vom 30. März 2021 (Postaufgabe: 31. März 2021) beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben.

2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht habe die Zustellungen nicht wirksam vorgenommen, weshalb keinerlei Fristen "in Lauf gesetzt" worden seien. Die Widerklage sei demnach nicht verspätet erhoben worden. Damit geht er an der Begründung des Kantonsgerichts vorbei. Dieses kam nämlich nicht nur zum Schluss, das Bezirksgericht sei in Bezug auf die Zustellungen ordnungsgemäss vorgegangen. Es erkannte darüber hinaus auch, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung zur Erstattung einer Klageantwort effektiv zugestellt wurde und dieser eine Antwort einreichte, ohne darin Widerklage zu erheben. Dies ist allein entscheidend. Inwiefern es Recht verletzen sollte, mit Blick auf diese Feststellungen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Widerklageverfahren abzuweisen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

5. Die im angefochtenen Entscheid vermerkte Adresse des Beschwerdeführers in U.________ hat sich im bundesgerichtlichen Verfahren für die Zustellung von Gerichtsurkunden und eingeschriebenen Postsendungen als untauglich erwiesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht eine Adresse in Deutschland als Absenderadresse angegeben, ohne (und entgegen der Auflage in Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BGG ) ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu nennen. Ein Schreiben des Bundesgerichts, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, konnte diesem in Deutschland nicht zugestellt werden. Entsprechend wird ihm dieses Urteil in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 zweiter Satz BGG nicht zugestellt, sondern zu seiner Verfügung bei der Bundesgerichtskanzlei behalten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

4. Ein Exemplar des vorliegenden Urteils wird zur Verfügung des Beschwerdeführers im Beschwerdedossier behalten.

Lausanne, 10. Juni 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Stähle