Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_23/2016 KI-generiert

Cantonal Legal Aid Refusal Appeal Inadmissible Due to Low Value and Lack of Constitutional Argument

Geschäftsnummer 4D_23/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who sought free legal assistance for a dispute before a local peace judge. The district court initially denied this request, a decision that was upheld by the cantonal court. Subsequently, the individual appealed to the federal tribunal within the context of civil law. However, due to the applicable legal provisions regarding the minimum dispute value, the appeal was deemed inadmissible. The tribunal found that the individual did not adequately address the reasons provided by the cantonal court nor sufficiently demonstrate any constitutional rights violations, leading to a conclusion that the appeal failed to meet necessary substantive and procedural requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Cantonal Legal Aid Refusal Appeal Inadmissible Due to Low Value and Lack of Constitutional Argument: The district court initially denied this request, a decision that was upheld by the cantonal court. Subsequently, the individual appealed to the federal tribunal within the context of civil law. However, due to the applicable legal provisions regarding the minimum dispute value, the appeal was deemed inadmissible. The tribunal found that the individual did not adequately address the reasons provided by the cantonal court nor sufficiently demonstrate any constitutional rights violations, leading to a conclusion that the appeal failed to meet necessary substantive and procedural requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Streitwert Zivilurteil einzelne Grundrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit Schlichtungsverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient compliance with the reasoning requirements for a constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to dispense with court costs given the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny an award of party compensation to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_23/2016

Urteil vom 17. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. März 2016.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Bülach mit Entscheid vom 13. Januar 2016 ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 13. Januar 2016 erhobene Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. März 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von Fr. 1'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2016auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht verschiedenste Unterlagen einreicht und einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2016die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann