Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_23/2008 KI-generiert

Debt Fulfillment and Inadmissibility of Constitutional Appeal on Low Value Claim

Geschäftsnummer 4D_23/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute between two parties regarding a claim for payment of CHF 6,662.20, which was initially filed by the claimant in a district court. The court declared the claim moot due to the fulfillment of the obligation during proceedings. The claimant then sought a higher court’s review, requesting compensation for trial costs and additional interest from the opposing party. The appellate court ruled in favor of the claimant regarding the trial costs, but the claimant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, seeking further interest payments. The Federal Tribunal examined the procedural aspects and whether the claimant properly articulated constitutional violations, ultimately deciding not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 117 BGG; Debt Fulfillment and Inadmissibility of Constitutional Appeal on Low Value Claim: The court declared the claim moot due to the fulfillment of the obligation during proceedings. The claimant then sought a higher court’s review, requesting compensation for trial costs and additional interest from the opposing party. The appellate court ruled in favor of the claimant regarding the trial costs, but the claimant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, seeking further interest payments. The Federal Tribunal examined the procedural aspects and whether the claimant properly articulated constitutional violations, ultimately deciding not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitwert Konkursbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzlicher Verzugszins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision due to the lack of properly substantiated constitutional complaints.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the waiver of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the respondent's claim for party compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_23/2008 /len

Urteil vom 29. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel.

Gegenstand

Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 26. Januar 2008.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich beantragt hatte, B.________ (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 6'662.20 nebst Zins zu bezahlen;

dass der Einzelrichter den Forderungsprozess mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 zufolge der Erfüllung der streitigen Forderung während des Verfahrens als gegenstandslos abgeschrieben hat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2008 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer "kostendeckenden Entschädigung" für das erstinstanzliche Verfahren guthiess;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangte mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Verzugszinsen von 5 % p.a. ab verschiedenen Fälligkeitsdaten auf mehreren, insgesamt Fr. 6'662.20 ausmachenden Beträgen zu bezahlen;

dass der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte - beispielsweise das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) - durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

das der Beschwerdeführer sich auf Art. 104 OR beruft, indessen nicht geltend macht, diese Vorschrift sei im kantonalen Verfahren willkürlich angewendet worden;

dass der Beschwerdeführer sich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör beruft, indessen nicht darlegt, inwiefern dieser Anspruch durch die Vorinstanz verletzt worden sein soll, und namentlich nicht geltend macht, im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, dass ihm zu Unrecht keine Verzugszinsen zugesprochen worden seien bzw. dass der Einzelrichter den Forderungsprozess mit Bezug auf die Verzugszinsen nicht hätte als gegenstandslos abschreiben dürfen;

dass der Beschwerdeschrift auch sonst keine rechtsgenüglich begründeten Verfassungsrügen zu entnehmen sind, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer