Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_23/2007 KI-generiert

Procedural Error Challenge Untimely Due to Missed Appeal Deadline and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4D_23/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the municipal authority in Zurich regarding an alleged procedural error in the official delivery of a document on September 28, 2006. The individual submitted a complaint to the Zurich District Court in January 2007, which was dismissed on the grounds of being submitted late, as complaints against municipal actions must be filed within ten days of notification. The individual then appealed to the Zurich Higher Court, which upheld the District Court's decision regarding the tardiness of the complaint. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, where the lack of adherence to procedural requirements in the appeal submission resulted in the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Procedural Error Challenge Untimely Due to Missed Appeal Deadline and Insufficient Justification: The individual submitted a complaint to the Zurich District Court in January 2007, which was dismissed on the grounds of being submitted late, as complaints against municipal actions must be filed within ten days of notification. The individual then appealed to the Zurich Higher Court, which upheld the District Court's decision regarding the tardiness of the complaint. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, where the lack of adherence to procedural requirements in the appeal submission resulted in the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Mietvertrag gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Einreichung Verspätungsausschluss Kanzleiversehen verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the grounds for the decision were not sufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_23/2007 /len

Urteil vom 16. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Stadtammannämter.

Gegenstand

Mietvertrag; amtliche Zustellung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,

II. Zivilkammer, Obere kant. Aufsichtsbehörde über

die Stadtammannämter, vom 11. Mai 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2007 im Namen von "X.________" an das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde gelangte und sich über das Stadtammannamt Zürich 2 beschwerte, welches bei der Zustellung einer nicht näher bezeichneten Urkunde am 28. September 2006 einen Prozedurfehler begangen habe;

dass das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Januar 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, sie sei verspätet eingereicht worden, weil Beschwerden gegen stadtammannamtliche Amtshandlungen gemäss § 109 Abs. 1 GVG innerhalb von zehn Tagen seit der Kenntnisnahme einzureichen seien;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 11. Mai 2007 den Rekurs abwies, soweit es auf ihn eintrat, wobei es sich in der Entscheidbegründung der Auffassung des Bezirksgerichts anschloss, dass die Beschwerde gemäss § 109 Abs. 1 GVG verspätet eingereicht worden sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. bzw. 29. Mai 2007 datierte Eingabe betreffend den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2007 einreichte;

dass sowohl in der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) wie in der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. bzw. 29. Mai 2007 mit keinem Wort auf die Erwägung des Obergerichts eingegangen wird, dass die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 109 Abs. 1 GVG verspätet erhoben worden sei, womit die erwähnten Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift offensichtlich nicht erfüllt werden, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kant. Aufsichtsbehörde über die Stadtammannämter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: