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4D_229/2025 KI-generiert

4D_229/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_229/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für eine Steuerforderung in der Höhe von Fr. 4'188.15.-- nebst Zins nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; 4D_229/2025 · Bundesgericht: Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_229/2025

Urteil vom 27. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat Zürich und Politische Gemeinde B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung

Beschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 20. Oktober 2025 (RT250182-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für eine Steuerforderung in der Höhe von Fr. 4'188.15.-- nebst Zins nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst