Tenant Eviction Appeal Dismissed Due to Untimeliness and Inadmissible New Demands
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who was ordered by the President of the District Court of Lenzburg to vacate a 3.5-room apartment within ten days under the threat of police enforcement. The order was upheld after informing the regional police, and the appellant subsequently contested this decision at the High Court of the Canton of Aargau on grounds of health and inability to find new accommodation. The High Court dismissed the appeal as untimely and lacking a valid objection against the initial decision and communication. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking monetary compensation and access to the vacated apartment, along with a request for legal assistance at the expense of the opposing party. The Tribunal determined that these requests introduced new claims not previously addressed in lower court proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed Due to Untimeliness and Inadmissible New Demands: The order was upheld after informing the regional police, and the appellant subsequently contested this decision at the High Court of the Canton of Aargau on grounds of health and inability to find new accommodation. The High Court dismissed the appeal as untimely and lacking a valid objection against the initial decision and communication. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking monetary compensation and access to the vacated apartment, along with a request for legal assistance at the expense of the opposing party. The Tribunal determined that these requests introduced new claims not previously addressed in lower court proceedings.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it was obviously ill-founded.
Used to reject the request for assignment of free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Used as the basis for waiving the imposition of court costs.
Used to deny an award of party compensation because the opposing party incurred no expense in the federal court proceedings.
Cited in the reasoning to establish that the appellant lacked current interest in challenging the eviction order as it had already been executed.
Cited in the reasoning to establish that the monetary claim was an inadmissible new request before the Federal Tribunal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_22/2019
Urteil vom 12. April 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 4. März 2019 (ZSU.2019.49 (SZ.2018.71), Art. 25).
In Erwägung,
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 24. Januar 2019 unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtete, die 3.5-Zimmerwohnung an der Strasse U.________ in V.________ innert 10 Tagen vollständig zu räumen und zu verlassen;
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts die Regionalpolizei V.________ mit Schreiben vom 13. Februar 2019 über die Rechtskraft dieses Entscheids in Kenntnis setzte und darum bat, die polizeiliche Ausweisung vorzunehmen;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 24. Januar 2019 und das Schreiben vom 13. Februar 2019 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhob und beantragte, es sei von ihrer Ausweisung abzusehen, da sie schwerbehindert und krank sei und es ihr nicht möglich sei, eine Wohnung zu finden;
dass das Obergericht mit Urteil vom 4. März 2019 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil sie verspätet erhoben worden sei, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 24. Januar 2019 richtete, und weil es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehle, soweit sich das Rechtsmittel gegen das Schreiben vom 13. Februar 2019 richtete;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2019 (Postaufgabe am 29. März 2019) beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 4. März 2019 Beschwerde erhob mit den sinngemässen Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 85'000.-- nebst Zins zu bezahlen, und es sei ihr wieder Zugang zu ihrer Wohnung zu verschaffen;
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr ein Rechtsbeistand auf Kosten der Beschwerdegegnerin zuzuordnen;
dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) nur die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der streitbetroffenen Wohnung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war;
dass deshalb mit dem vorliegend gestellten Begehren, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung eines Geldbetrages zu verpflichten, eine Erweiterung des Streitgegenstands des kantonalen Verfahrens erfolgt, womit es sich dabei um ein vor Bundesgericht unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4 S. 365), auf das nicht eingetreten werden kann;
dass sodann aus dem von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren, es sei ihr wieder Zugang zu ihrer Wohnung zu verschaffen, hervorgeht, dass der Ausweisungsbefehl gemäss dem Entscheid vom 24. Januar 2019 vollstreckt wurde;
dass die Beschwerdeführerin demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuelles Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen, ihre Ausweisung betreffenden Entscheids hatte und es ihr demnach im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Berechtigung fehlt, gegen diesen Beschwerde zu führen (vgl. Urteil 302/2017 vom 7. Juni 2017 mit Hinweisen; ferner BGE 131 I 242 E. 3.3 S. 247 f.);
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );
dass keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, der Beschwerdeführerin einen Rechtsbeistand auf Kosten der Beschwerdegegnerin beizustellen;
dass dieses Begehren sodann abzuweisen ist, soweit es sinngemäss als solches auf Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden werden könnte, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das allfällige Gesuch der Beschwerdeführerin um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer